Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
490
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Die Zahlung.

dieser sein Recht gegen seinen Cedenten abtritt. Ist diesesder Fall, so kann dann freilich jener Cessionar E. gegenseinen nächstmittelbaren Cedenten C. klagen, nicht abergegen den entfernteren B., weil gegen diesen nicht D., son-dern nur C. eine Regreßklage hat. C. müßte also dieseseine Klage dem E., oder dessen Cedenten D. und diesersie dann wieder dem E. cedirt haben. Das nach der erstenMeinung dem letzten Inhaber von selbst zustehende Wahl-recht kommt ihm also richtiger nur dann zu, wenn jederVormann das ihm ursprünglich zustehende und das ihmcedirte Regreßrecht weiter cedirt hat. 2. Kann der Ce-dent, welcher den Schuldschein einlöste, gegen seine Vor-männer wieder Regreß nehmen? Den Regreßanspruch,welchen er gar nicht cedirt hat, kann er ohne Weiteres ver-folgen. Hat er seine Rechte gegen seinen Vormann oderdie durch Cession erhaltenen Rechte gegen seine Vormän-ner seinem Nachmann cedirt, so ist es eben so, wennder Vormann, den er belangen will, die geschehene Ces-sion des gegen ihn statthabenden Regreßanspruches igno-riren^ darf, wenn nicht, so bedarf es einer Rückcessiondieses Anspruches an den Cedenten von Seiten des ihnbelangenden Nachmannes, da dieser Anspruch nicht schlecht-weg in Folge der bloßen Einlösung des Schuldscheinesauf ihn übergeht. 3. Kann der Cedent, welcher denSchuldschein einlöste, den clebitor eessus in Anspruch neh-men? Er kann dieses ohne Weiteres, wenn der letztere

2) I^. 3. 0. äs novatiorüdus (6. 42.) antsguam lis von-testatur, vel aliguiä ex äedito aeeixiat, vsl äeditori tue äs-nuntiaverit. 1^. 3. (Z. wÄnäati (4. 35.) 4,. 4. <ü. ^uas res pi-Kiiori (8.17.). Vgl. Mühlenbruch Cession. 3. Aufl. S. 49l495. 50l. 502.