Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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tz. 133. Weitere Begebung.

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die geschehene Session ignoriren darf', wenn nicht, sobedarf es einer Riickcessi'on des Anspruchs, wie man wohlsagt des Schuldscheines, denn dadurch, daß der Cessionardem ciobiwr eessus gegenüber getreten ist, ist der An-spruch sein geworden, der Cedent erwirbt aber die demCessionar zustehenden Rechte nicht durch die bloße Einlö-sung des Schuldscheines, weil er damit nur seiner eigenenVerpflichtung nachkommt', er möchte denn' als eigent-licher Bürge des äelsstoi- eessus zahlen'» II. WeitereAssignation. Der Assignatar kann mit Beibehaltungdesselben Assignaten weiter assigniren, und dieser neueAssignatar wieder weiter, und sofort. Von den mehrerenAssi'gnataren kann sich jeder nur an seinen Assignanten,also der Nachmann nur an seinen unmittelbaren Vormannregressiren, denn nur mit diesem hat er contrahirt, undder Vormann, welcher die Anweisung einlöste, hat ohneWeiteres seinen Regreß wieder gegen seinen Vormann.Eine neben der Anweisung geschehene Session des Regreß-rechtes, welches der Assignant gegen seinen Assignantenhat, an seinen Assignatar, modificirt die obigen Sätze.Der einlösende Assignant hat gegen den Assignaten alleihm ursprünglich gegen diesen zuständigen Rechte. III.Weitere Delegation. Der Delegatar kann mit Bei-

3) Vgl. die Note 2.

4) Vgl. II. 28. O. manäati (17. 1.) II. 31. xr. O. äsIrsrsä. pstit. (5. 3.) II. 2V. H. 1. O. äs tutslas aetions (27.3.) 1^. 95. Z. 10. O. äs kolutiovibus (46. 3.). Hesse undCropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 7. 8.

5) Wie der verkaufende Cedent, welcher äs bonitats no-iniräs, (loeuxlstsw ssss äsbitorsm) gutsagte.

6) Hi. 36. O. äs Läsjussoribus (46. 1.) II. 76. O. ässolutionibus (46. 3.).