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Die Zahlung.
beHaltung desselben Delegaten weiter delegiren, und die-ser neue Delegatar wieder weiter, und sofort. Wenn wegenausgeschlossener Novation oder übernommener Garantie derRegreß statthaft ist, so geht er eben so, wie bei der wei-teren Assignation, wenn nicht eine nebenlaufende Sessioneine Modification bewirkt, nur an den unmittelbaren Vor-mann, dem sodann sein Vormann ohne Weiteres haftet.Der Delegant, welcher in Regreß genommen, zahlte, hatgegen den Delegaten, wenn dieser von ihm durch Nova-tion liberirt ist, nicht aus eigenem Recht, sondern nur ausdem Recht des Delegatars einen Anspruch, sonst aberohne Weiteres den eigenen Anspruch. IV. Von den vor-hin erwähnten Fällen, wo die Person des Cessionars,Assignatars, Delegatars geändert wird, ist der Fall zuunterscheiden, daß der sisbiwr eessus, Asstgnat, Delegatdurch ein weiteres Rechtsgeschäft, bei welchem er als Ce-dent, Assignant, Delegant auftritt, die Zahlung einleitetoder bewerkstelligt.
Achte Abtheilung.
Die Scontration.
§. 134.
Character.
Die Scontration'. Quellens Literatur^. —
1) Zahlung mit geschlossenem Beutel. — Scontriren, Scon-tro (leipziger, augsburger); incontriren (braunschweiger, botze-ner); riScontriren, die Riscontri (frankfurter); giriren, der Girofür das Scontriren und den Scontroplatz (botzener); in diePartita gehen (augsburger); der Posten, welcher scontrirt wird,heißt auch die Partita (augsburger), die Parthei (leipziger Wech-selordnung). — Im Französischen viremont oder riseontio. —
2) Besanzoner W. O. von 1622. ^.rt. 4. 13. — Botze-