Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Zahlung.

denn damit ist immer nur die Beurkundung des Zahlungs-geschäftes, nicht der innere, juristische Gehalt desselben be-zeichnet. Was diesen anlangt, so ist es zu eng, ohneweitere Verständigung die Scontration 1. für eine Com-pensation oder 2. für eine Delegation oder 3. füreine Delegation mit drei Schuldverhältnissen, also mitCompensation oder 4. für eine Asft'gnation ^ zu erklä-ren, und ohne Grund, 5. die Scontration als Delegationvon der Jncontration als Compensation zu unterscheidenEs ist vielmehr Scontration ein allgemeiner kaufmänni-scher und auch von der Gesetzgebung respectirter Ausdruckfür die auf allseitiger Einwilligung beruhende Ausgleichunggegenseitiger Schulden unter mehr " denn zwei Perso-nen welche persönlich oder durch Bevollmächtigte ver-

K) Zipffell tractatus von Wechselbriefen. Frankfurt undLeipzig 1701. S. 252 i. k. 253. Bender a. a. O.

7) Mittermaier a. a. O.

8) Es wird nämlich verlangt, nicht nur, daß der DelegatSchuldner und der Delegatar Gläubiger des Deleganten, son-dern daß auch der Delegat Gläubiger des Delegatars sei. Soder vorsichtige Banquier S. 109. und Treitschke a. a. O. S.447. und ?arässsus a. a. O. S. 172. Vgl. unten Note 12.Es ist dieser letzte Umstand freilich sehr willkommen und ge-sucht, aber nicht wesentlich.

9) So Marperger Handelsgericht S. 434, ausdrucklich mitAnwendung des Satzes: Anweisung ist keine Zahlung.

10) So Mittermaier a. a. O. Für diese Unterscheidungfehlt es an allem Grund, da der Sprachgebrauch des kauf-männischen Verkehrs sie so wenig kennt, wie der gesetzliche,und überdies die italienischen Wörter seoMrars, iuoontrars,riseoutrars gleichbedeutend sind.

11) Denn die Compensation unter zwei Personen an undfür sich betrachtet, wird nie Scontration genannt.

12) So allgemein stellt es auch Pöhls Handelsrecht S.