Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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H. 134. Die Scontration.

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treten beisammen sind um ohne alle oder mit geringeranderweitiger Zahlung die sämmtlichen Schulden zu tilgen.Die Verhandlung zu diesem Zweck wird, weil unter Ge-genwärtigen, zuvörderst mündlich gepflogen, dem wider-spricht es nicht, daß die einzelnen Acte, aus welchen siebesteht, schriftlich beurkundet werden, durch Omitungen,Eintragung in die besonderen Scontrobücher, oder über-haupt in die Handelsbücher. Diese ganze Verhandlungist die Scontration; aber auch die einzelnen Acte, durchwelche die Ausgleichung realift'rt wird, nennt man alssolche das Scontriren. Diese einzelnen Acte sind Com-pensation, Delegation, und anderweitiges Mandat. Sämmt-liche Personen wollen und bereden, daß die vorhandenenSchuldner- und Gläubigerverhältnisse möglichst weit durchCompensation getilgt werden, zu diesem Zweck müssen

296., zerstört aber das Eigenthümliche des Instituts durch dieBemerkung, daß die Scontration auch ohne Vertrag, als ns-xotiorum Köstio, erscheinen könne; so allgemein stellt es auchDaniels Wechselrecht §. 64. 63. S. 268. 269., aber nach derBemerkung, daß die Zahlungohne baares Geld", also ohnealles baarc Geld bewirkt werde, und nach dem Beispiel aufder S. 269. fällt die Meinung mit der vorhin Note 8 aufge-führten zusammen.

13) Dem Wort Scontration an sich ist es nicht wider-sprechend, es auch dann zu brauchen, wenn die Verhandlungunter Abwesenden durch Correspondenz gepflogen wird; dieseschwerfällige Art der Besprechung und die dann meistens nurzufällige Bekanntschaft mit den Contocourantvcrhältnissen An-derer ergiebt von selbst, daß die Verhandlung dann nicht um-fangsreich seyn kann, d. h. auf eine vergleichsweise geringeAnzahl von Gläubigern und Schuldnern und mithin auch aufgeringe Summen beschränkt ist. Der Ausdruck ist aber indieser Bedeutung ungewöhnlich, und die Gesetze denken unterScontriren immer eine Verhandlung an einem Scontroplatz.