510
Die Zahlung.
vor dem Mandanten, und entweder ungesicherter oder ge-sicherter Haftung. Diese sämmtlichen Fälle kann man,wenn man sich versteht, als Mandiren auf Deckungbezeichnen, auch den ersten und zweiten Fall, da der Cre-dit bei ihnen nur schwach gesichert ist, zu dem Mandirenauf Credit zählen. Da aber dieser Ausdruck einen festenkaufmännischen Sprachgebrauch nicht für sich hat, so wähltdie Doctrin wohl eben so füglich die Bezeichnung: aufgedeckten Credit.