tz. 140. Die Deckung.
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slchtigung eines bestimmten Dritten und einer bestimmtenSumme, also in Begleitung eines speciellen Auftrages,oder ohne genauere Berücksichtigung solcher Umstände, sodaß der Mandatar nur das Versprechen giebt, künstigeMandate honoriren zu wollen Der pränumerirte Baar-fonds geht in das Eigenthum des Mandatars über".Erfüllt dieser das Mandat nicht, so wird der Fonds zu-rückgefordert
§- 140.
Mandiren auf Credit , auf gedeckten Credit.
I. Creditzahlung, Mandiren auf Credit . Der Man-datar geht für den Mandanten in Vorschuß, indem erohne Weiteres dem Können und Wollen des Mandantentrauet. Man nennt dies Mandiren auf Borg, auf Cre-ditfonds, ü ckeecmvkrt, bills ok neeommoüation. II. Ge-sicherte Creditzahlung, gedeckte Creditzahlung. Mandirenauf gedeckten Credit. Der Mandatar geht für den Man-danten in Vorschuß, nimmt aber von ihm Deinen Schuld-schein oder ein einfaches Accept. 2. Einen eigenen Wech-sel oder ein Wechselacccpt oder ein Wechselindossament.3. Ein Faustpfand oder eine Hypothek. 4. Ein Reten-tionsrecht an von ihm dem Mandanten auszuantwortendenSachen oder deren Erlös. Er erwirkt 5. eine Jnterces-sion mit Haftung des Jntercedenten neben oder nach oder
aber es ist nun auch auf die Zeit des allgemeinen Versprechenszu sehen, und vor diesem war keine Schuld da.
5) So z. B. bei der Girobank, bei den verfälschten Wech-seln des Hauses l^ourton st Ravel.
k) R. 22. R. 7. O. mauäati (17. 1.) vgl. mit R.43. H. 1.O. cle kurtis (47. 2.).
7) R. 5. H. 9. O. cle Hurs clotium (23. 3.).