508
Die Zahlung.
Umständen der Fonds gleichzeitig mit der Annahme desZahlungsauftrages in die Hände des Mandatars kommen,so namentlich wenn in der Annahme des Deckungsfondsdie Annahme des Zahlungsmandates stillschweigend liegt,so daß nicht sowohl auf bereits vorhandene Deckung, alsvielmehr auf sofort erfolgende, auf beifolgende Deckungmandirt ist, oder früher in den Händen des Mandatarsseyn"'. Es kann der Fonds Übermacht seyn mit Berück-
Mandanten getreten, z. B. als Verkaufskommissionär, Spe-diteur, Depositar, und es ist dann auf Schuld mandirt.
4) Auch wenn der Fonds früher in den Händen des Man-datars ist, liegt ein Mandiren auf Schuld nicht vor, ungeach-tet der Mandatar durch den Empfang der Deckung die Aus-führung des Mandats und im Entstehungsfall Zurückgabe desFonds schuldet; es paßt der Ausdruck, daß die Deckung ineiner vor dem Zahlungsauftrag bereits vorhandenen Schuldliege, nicht auf den Fall, wo die Schuld erst in Folge diesesZahlungsauftrages entsteht, und daher nicht als ein nebenbeibestehender sichernder Umstand erscheint, sondern bloß die ausdem Zahlungsauftrag und der Entgegennahme der vom Man-danten zu machenden Leistung sich entwickelnde Verbindlichkeitist. Nie würde ein Kaufmann hier sagen, es sei auf Schuldmandirt worden. Auch ist es dem wahren Verhältniß nachnicht die Schuld, welche den Mandatar deckt, durch welche we-gen der Anrechnung die Entgegennahme einer selbständigenZahlung überflüssig wird, sondern ihn deckt die ihm pränume-rando gemachte selbständige Zahlung. Dies paßtauch auf denFall des allgemeinen Versprechens, denn der Promittent istdadurch schon Mandatar zum Zahlen, nur daß er noch speciellunterrichtet werden muß, nach welchen Seiten hin und in wel-cher Maaße er das Mandat ausführen soll, so daß es eineunrichtige Auffassung wäre, wollte man sagen: der Mandatarsei vor dem speciell erhaltenen Zahlungsauftrag bereits ausseinem allgemeinen Versprechen Schuldner, dieses ist richtig,