Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
507
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tz. 139. Die Deckung. 507

tz. 139.

Mandiren auf Baarfonds.

Der andere Fall des Mandirens auf Deckung ist, daßdem Mandatar baare Fonds Übermacht werden, welchez früher, als er zahlt, eintreffen', oder Creditpapiere^,

welche entweder früher fällig find und bezahlt werden, oderderen bloße Überwachung er, auf den Regreß verzichtend,statt Baarzahlung gelten lassen will. Er ist oder gilt alsbezahlt. Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Überwa-chung des Deckungsfondö, sei es Baarfonds oder diesenvertretender Creditfonds, von vorn herein mit Beziehungauf das Zahlungsmandat geschieht'. Es kann nach den

1) Das Verhältniß wird in Q 18. O. äs xrassorixtis vs»bis (19. 5.) mit äexosui, ut . . . bezeichnet. Bedeutend inmehrfacher Beziehung ist die Q 24. O. soä. ^ckrieanus. DerFall ist dieser: Titius giebt dem Sempronius ein Capital von39, und dabei wird stipulations non intsrpositir bedungen : derSempronius hat daS Capital keinenfalls mit mehr als 9 Pro-cent zu verzinsen, und hat aus der so sixirten Zinssumme, undwenn diese nicht reicht, auch aus dem Capital eine dem Quan-tum nach für jetzt noch ungewisse Schuld des Titius zu be-zahlen. Fällt der Schuldbetrag geringer aus, als jene Zins-summe beträgt, so soll er die Differenz dem Titus restituiren,wenn höher, als Zinssumme und Capital, so will TitiusDeckung nachschießen. Den Hauptfall des MandircnS aufbaaren Fonds giebt die Girobank.

2) Diese gewöhnliche Form des Verweisens auf den Cre-dit eines Dritten wird im Folgenden überhaupt das letzterercpräsentiren.

3) Denn wird dem in anderer Absicht zuvor ÜbermächtenGegenstand, erst später diese Beziehung, als Deckung zu die-nen, gegeben, so ist der Mandatar bereits zuvor durch denEmpfang desselben in ein schuldnerisches Verhältniß zu dem