Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
506
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506 Die Zahlung.

dauten, welcher der baaren Schadloshaltung entgeht, undzum Vortheil des Mandatars, welcher der anderweitigenZahlung seiner Schuld überhoben ist. Steht der gesetz-lichen Compensation nur die ungleiche Fälligkeit entgegen,so ist die Verabredung nur dem bedeutend, dessen Förde-rung später fällig ist. 4. Die Verabredung der Anrech-nung, namentlich Compensation, kommt nicht immer vor.

Es wird zuweilen der Forderung des Mandanten weder beider Ertheilung des Mandats, noch später gedacht, sondernsie kommt erst dann zur Sprache, wenn der Mandatardie Schadloshaltung fordert. Dessenungeachtet könnenbeide Theile das Mandatsverhältniß nur in Berücksichti-gung der Forderung eingegangen seyn, der Mandant umsie einzuziehen", der Mandatar um sie abzutragen, alsopositiv sein Interesse im Auge habend, oder doch weil erdurch die Schuld gesichert ist, also vorherrschend das In-teresse des Mandanten, dem daran liegt, daß die Zahlungdem Dritten geschehe, und das seinige nur negativ imAuge habend. Daß die Forderung unerwähnt bleibt, hatmancherlei Gründe: sie vertrauen der gesetzlichen Statthaf-tigkeit der Anrechnung; der Mandant will aus Delicatessevermeiden, daß in der Beziehung auf die Schuld eineMahnung, oder daß auch nur in der Schuld das Motivdes Mandats gefunden werde; die Erwähnung kann nichtfüglich geschehen, ohne daß auch der Dritte von derSchuld und andern Verhältnissen unterrichtet würde; esliegt der Nichterwähnung eine reine Sorglosigkeit zumGrunde. >

3) Der Mandant zieht die schuldige Summe nicht als solcheein, wenigstens der Form nach, obgleich eS der Wirkung nacheben so gut ist, als habe er sie als solche eingefordert.