§. 138. Die Deckung.
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tar Schuldner des Mandanten, und die Anrechnung ge-setzlich oder verabredeterweise statthast ist. 1. Dann istdie Forderung, so wie sie entstanden ist, auch bezahlt,der Mandatar hat seine Befriedigung in sich selbst, d. h.in seinem schuldnerischen Verhältniß zu dem Mandanten.Es werden dann durch die eine Zahlung in einem Momentzwei Obligationen getilgt, nämlich die Schuld des Man-datars, z. B. aus dem Darlehen, und die des Mandan-ten aus dem Mandats Für den Moment des Erlö-schens ist es bedeutend: wann die Forderung des Manda-tars auf die Deckung entsteht, ob erst nach der Zahlungan den Dritten, weil er in Vorschuß zu gehen verpflichtetwar, oder ob, weil ihm dies nicht oblag, schon früher.2. Es ist gleich, welcher Titel der Schuld unterliegt, sowie ob der Mandatar Geld in Konore schuldet, so daßdie Anrechnung als Compensation geschieht, der gewöhn-liche Fall, oder ob er ein anderes Aonus oder eine spsewsschuldet, so daß die Anrechnung in Folge einer beredetensutiskuotio Statt hat; in dieser Beredung liegt meistensnoch ein anderes Geschäft, als das bloße Behalten anZahlungsstatt versteckt. 3. Die Verabredung der Com-pensation, wenn sie nicht überflüssig ist, gestattet die Com-pensation unter Umständen, unter welchen sie gesetzlichnicht statthast wäre. Sie gereicht zum Vortheil des Man-
werden. Heise u. Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 9. Note > 9.S.362. Note31. Das römische Recht sagt vom Zahlungs-mandatar, und vom Delegaten regelmäßig: libsratur.Den Hauptfall des Mandirens auf Schuld giebt die Scon-tration.
2) Es ist ganz derselbe Fall, als wenn der Pfandgläubigcrdem Schuldner das Pfand abkauft, und nun die Baarzahlungüberflüssig wird. ck,. 44. O. äs solutionikus (46. 3.).