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Die Zahlung.
genau correspondirm, es kann aber auch anders mandirt,als gezahlt seyn, d. h. das Verhältniß bei der Zahlungein anderes, als das beim Mandiren vorhandene oderzugesagte seyn^. Den Mandatar interessirt wesentlich dieSachlage nur wie sie in dein Moment ist, wo er dieZahlung macht, oder eigentlicher wo er die Schadloshal-tung fordern kann, das Verhältniß in einem früherenMoment, wo das Mandat ertheilt wird, oder wo er esannimmt, nur insofern, als er voraussetzt, daß die vor-handene oder sofort eintretende Deckung bleiben, die zu-gesagte erfolgen werde. Der Mandatar hat auf die Ver-wirklichung dieser Voraussetzung ein Recht, wenn dieDeckung zugesagt, oder mit Rücksicht ° auf die vorhan-dene mandirt ist.
tz. 133.
Mandiren auf Schuld.
Der Hauptfall des Mandirens auf Deckung ist, daßauf Schuld mandirt wird^, daß nämlich der Manda-
4) Die Deckung in der Bedeutung: Schuld, Baarfonds,so wie in der Bedeutung: Sicherheit, kann beim Mandirena. bereits vorhanden seyn, b. sofort erfolgen, o. zugesagtseyn. Beispiel bei der Deckung als Sicherheit: a. Ich habedie. committirten Waaren schon in Händen. d. In demAvisbrief liegt ein eigener Wechsel oder ein Wechselaccept desMandanten oder eines Dritten, oder die committirten Waarenkommen gleichzeitig mit dem Mandat an. v. Du sollst vorder Zahlung oder dem Accept Cvmmisfionsgut, oder Rimessenerhalten, oder das Schiff soll Dir vorher in der gehörigenForm verbodmet werden.
5) Das bloße Vorhandenseyn der Deckung giebt diesesRecht nicht.
1) Auf Schuld mögen drei Viertel aller Wechsel gezogen