tz. 137. Die Deckung.
503
cept, welches, wenn es eine selbständige Verpflichtung gegenden Dritten zur Zahlung erzeugt, eben so gefährlich, wiedie Zahlung selbst ist, eingedecktes Accept, einCre-ditaccept, ein gedecktes Creditaccept seyn. Diebeiden letztern Arten der Zahlung oder des Acceptes sindim Gegensatz von der ersteren Art: ungedeckte Zahlungoder ungedecktes Accept (Blankoaccept, ü äeeouvert).Danach wird mandirt (assignirt, delegirt, trassirt) 1. aufDeckung, und zwar auf Schuld, oder aufbaarenFonds Diese Ausdrücke hat die Doctrin und daskaufmännische Leben. 2. Auf Credit . 3. Auf ge-deckten Credits Das Mandiren kann dem Zahlen
len (Treitschke Encyclopädie der Wechselrechte. Bd. 1. S. 327.wo aber die Beispiele nicht durchgängig richtig rangirt sind),und da sie nun einmal, auch in der Gesetzgebung, bei einzel-nen Verhältnissen die gebräuchlichen sind, so liegt der Wissen-schaft ob, statt die Terminologie aufzugeben, ihre Gränzenschärfer zu bestimmen, und danach den seltenen daher namen-losen Verhältnissen, so wie den Verhältnissen, welche, häufigvorkommend, einen speciellen Namen hergebracht haben, ihreStellung anzuweisen.
2) Auf pränumerirte oder sofort erfolgende selbständigeZahlung.
3) Bei Bender Wechselrecht Bd. 1. S. 352. 353. stehenacht Fälle unlogisch neben einander. Bei Heisc und CroppAbhandlungen Bd. 2. S. 9—i2. S. 352. NotelS. wird un-terschieden: Trassiren auf Schuld, mit Deckung, auf Borg,nämlich der Bezogene ist Schuldner des Wechselausstellers, oderist mit der erforderlichen, nach S. 11. einer besonders über-machten, Deckung versehen, oder ist weder auf die eine nochdie andere Art gedeckt, sondern borgt dem Aussteller die Zah-lung ohne Sicherheit. Es ist aber nicht weiter angegeben,was unter erforderlicher, besonders übermachter Deckung zuverstehen sei.