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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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anöelsgeschbuch.

Erstes Buch.

H a n d e l s st a n d.

Krster Abschnitt.Kaufleute.

Handelsgewcrbe.^)

§ 1. Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Haudclsgewerbebetreibt. -)

Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend be-zeichneten Ärten von Geschäften zum Gegenstände hat:

1. die Anschaffung und Weitervcräußcrung von beweglichen Sachen (Waaren)oder Werthpapieren, ohne Unterschied, ob die Waaren unverändert oder nacheiner Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden;

2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren für Andere,sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht;

3. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämiez')

In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder im Einführungsgesetze zumHandelsgesetzbuche ein Anderes bestimmt ist.

2) Die Bcfugniß des Mannes, der Frau den Betrieb eines Handelsgewerbes zuuntersagen, ergiebt sich aus Z 1354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Nach den 1395bis 1399. 1405, 1412, 1442, 1443, 1452. 1459 bis 1462, 1530 bis 1533, 1549 desBürgerlichen Gesetzbuchs ist, abgesehen von dem Falle der Gütertrennung und des Bor-behaltsguts, stets die Zustimmung des Mannes zum Betriebe eines Handclsgewerbesoer Frau erforderlich. In Ermangelung einer solchen Zustimmung haftet zwar die Fraupersönlich aus ihren Geschäften; ihre Verfügungen über die zum Ehegute gehörendenGegenstände sind aber dem Manne gegenüber unwirksam, und die Gläubiger der Frauhaben keine Rechte bezüglich dieses Vermögens. Betreibt eine verheiralhete Frau that-sächlich ein Handelsgcwcrbc und ist ein Einspruch des Ehemanns hiergegen nicht indas Güterrechtsrcgister eingetragen, so gilt nach den ZZ 1405, 1435, 145S, 1519, 1549des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Einwilligung des Ehemanns jedcm gutgläubigenDritten gegenüber als ertheilt.

2) Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit gehören nicht dahm.

l'MWM