Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
2
Einzelbild herunterladen
 

Handelsgesetzbuch.

4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;

5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, dieGeschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Landeoder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte derSchleppschiffahrtsunternehmer;

6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;

7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler;

8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;

9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang desHandwerks hinausgeht.

Gewerbliche Unternehmungen mit kaufmännischem Betriebe.

§ 2. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen inkaufmännischer') Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn dieVoraussetzungen des 1 Abs. 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinnedieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister ein-getragen worden ist. Der Unternehmers ist verpflichtet, die Eintragung nach denfür die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen.

Verhältniß zur Landwirthschaft.

§ 3. Auf den Betrieb der Land- und Forstwirthschaft finden die Vorschriftender 1, 2 keine Anwendung.

Ist im Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft ein Unternehmen verbunden,das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt,so findet auf dieses der § 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unter-nehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregisterherbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der im § 1 bezeichneten Artgeschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur dann als Handelsgewerbe, wennder Unternehmer von der Bcfugniß, seine Firma gemäß § 2 in das Handelsregistereintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Ist die Eintragung erfolgt, so findeteine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche für dieLöschung kaufmännischer Firmen geltend)

Verhältniß zum Handwerk und Kleingewerbe.

§ 4. Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokurafinden auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über denUmfang deS Kleingewerbes*) hinausgeht, keine Anwendung.

2) Was unter einem in kaufmännischer Weise geführten Betriebe zu verstehenist, und welche Unternehmungen nach ihrer Art und ihrem Umfang einen solchen Be-trieb erfordern, ist nicht näher bestimmt. Die Nothwendigkeit einer nach kaufmännischenGrundsätzen geordneten Buchführung, der Gebrauch einer Firma, die Art der Korrespondenz,der Kassenführung und der Zahlungsleistungen, die Verwendung gewisser Arten vonHülfspersoncn und dergleichen mehr gewähren dafür Anhaltspunkte.

2) Die Vorschriften des Z 2 beziehen sich auch auf Betriebe, zu denen sichmehrere auf Grund eines Gesellschaftsverhältnisses vereinigen. In diesem Falle sind diesämmtlichen Theilhaber verpflichtet, die Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2) Der Unternehmer hat nicht das Recht, später wieder nach seinem Belieben sichlöschen zu lassen. Wird die eingetragene Firma zu Unrecht gelöscht, so behält gleichwohldas Unternehmen die einmal begründete Eigenschaft eines Haudelsgewerbes, solange diesachlichen Voraussetzungen in Ansehung der Art und des Umfanges des Betriebsfortbestehen.

4) Bauunternehmer, kaufmännische Auskunftbureaus, Leihbibliotheken, Gastwirthe,deren Gewerbebetriebe über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehen, sind Kauf-leute; dasselbe gilt auch von Trödlern, deren Handel einen derartigen Umfang gewinnt.