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Zustimmung des Ehemannes zum Betriebe eines Haudels-gewerbes Seitens seiner Ehefrau/)
l deS Handelsgesetzbuch» und 140.^ 14lS dc» Bürgerlichen Gesetzbuchs .)
i Ich Endesunterzeichneter, der Rentier Ernst Friedrich Finke z» Magde-burg , ertheile hiermit meiner Ehefrcin Anna Emma, getreuen Braun,die Genehmigung, das von ihrem verstorbenen Bater, dem KaufmannWilhelm Heinrich Braun, unter der Firma „Heinrich Brann" iu Magde-burg betriebene, auf sie durch Erbgang übergegangene ^cisnvaarengcschäftzu betreiben.
In Folge dieser Erklärung ist meine Zustimmung zu solche» Rechts-geschäften und RcchtSstrcitigkcitcn nicht erforderlich, die der Geschäftsbetriebmit sich bringt. A»ch haftet für Berbiudlicbkeitcu meiner Ehefrau ausdem Geschäftsbetriebe deren in Folge der Eheschließung meiner Verwaltungund Nutznießung unterworfenes Vermögen (das eingebrachte Gut).
Magdeburg , den 10. Januar 1900.
Ernst Friedrich Finke, Rentier.
*) Bemerkung:. Abgesehen von dem Falle der Gütertrennung und des Norbehalts«guts ist die Zustimmung des Ehemannes stets erforderlich. In Ermangelung solcherZustimmung haftet zwar die Frau persönlich aus ihren Geschäften, die Gläubiger habenaber keine Rechte bezüglich des Ehegntes.
Einspruch des Ehemannes gegen den Betrieb eines Handels-gewerbes Seitens seiner Ehefrau.
<§ l des Handelsgesetzbuchs und 55 I4,'!ü, issü, lüöl und 12» d-S Bürgerlichen WesetzbuchS.)
Betrifft die Eintragung eiucs Einspruchesin das Güterrechtsregistcr.
Meine Ehefrau Anna Luise, geborene Hintze, betreibt iu hiesigerStadt unter der Firma „Anna Hintze" ein Handelsgewcrbc, und zwarden Handel mit Weijzwaarcn; die Firma ist in das Handelsregister ein-getragen.
Da fiir die Verbindlichkeiten meiner Ehefrau aus Rechtsgeschäfte!!,welche deren Geschäftsbetrieb mit sich bringt, das eiugebrachte Gut meinerEhefrau haftet, ich dadurch unter Umständen in der mir zustehenden Ver-waltung uud Nutznicsmug deS Eheguts bcschräukt werde, diese RcchtSfolgeeiutreteu zn lassen jedoch nickt gesinnt bin, so beantrage ich auf Gruudder 1405 uud lötil des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das GntcrrechlS-register deS Königlichen Amtsgerichts einzutragen,
daß für Verbindlichkeiten, welche der Betrieb des Haudclsgcwerbesder Firma „Anna Hintze" mit sich bringt, das eingebrachte Gut derAnna Luise Hintze, meiner Ehefrau, nickt haftet.Ulm , den 2. Febrnar 1900.
Otto Wegcncr, Bauführer*)An Ludwigsgasse Nr. 9.
das Königliche Amtsgericht
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