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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Widerruf der Zustimmung eines Ehemaunes zum Betriebeeines Handelsgewerbes Seitens der Ehefrau.

<§ 1 d-s H.indelSz-jetzl'uchS, §tz 140ö, ltZS, 1S61 und 12g d«i Bürzerlich-n Gis-dbuchZ.)

Betrifft die Eintragung eines Widerrufsiu dcis GüterrechtSrcgister.

Unterm 10. Januar 1900 habe ich, der Rentier Ernst FriedrichFinke, meiner Ehefrau Anna Emma, geborenen Braun, die Genehmigungertheilt, das von ihrem verstorbenen Vater unter der Firma HeinrichBraun in Magdeburg betriebene, auf sie durch Erbschaft übergegangeneWeißwaarengeschäft zu betreiben. Da hiernach für die Verbindlichkeiten,welche der Betrieb des bezeichneten Handelsgewerbes mit sich bringt, dasmeiner Verwaltung und Nutznießung unterliegende eingebrachte Vermögenmeiner Ehefrau haftet, ich diese Haftung jedoch für die Zukunft aus-schließen will, so widerrufe ich hierdurch die meiner Ehefrau zum Betriebedes unter der FirmaHeinrich Braun" iu Magdeburg bestehendenHandelsgeschäfts unterm 10. Januar 1900 ertheilte Einwilligung undbeantrage,

den Widerruf der Einwilligung in das Güterrechtsregister desKöniglichen Amtsgerichts einzutragen.

Magdeburg , den 15. März 1901.

Ernst Friedrich Finke,Rentier.*)

An

das Königliche Amtsgericht

zu 'Magdeburg .

*) Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (H 12g desBürgerlichen Gesetzbuchs ). Die öffentliche Beglaubigung wird durch gerichtliche odernotarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.