Handelsregister.
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Durch eine Vereinigung zum Betneb eines Gewerbes, auf welches die be-zeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaftoder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden.
Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen zu erlassen, durch welchedie Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach dem Geschäftsumfange be-messenen Steuerpflicht oder in Ermangelung einer solchen Besteuerung nach anderenMerkmalen näher festgesetzt wird.
Bedeutung der Eintragung einer Firma.
§ 5. Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber dem-jenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daßdas unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder daß es zuden im § 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre.
Anwendung der Borschriften über die Kaufleute auf Handelsgesellschaften
und öffentliche Banken.
§ 6. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden anch aufdie Handelsgesellschaften Anwendung.
Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht aufden Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werdendurch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt.
Verhältniß zn de« Vorschriften des öffentlichen Rechts.
§ 7. Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Be-fugniß znm Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen ab-bängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriftendieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Zweiter Abschnitt.Handelsregister.
Registergerichte.
§ 8. Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt.
Oeffentlichkeit des Registers.
9. Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister ein-gereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet.
Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; das Gleiche giltin Ansehung der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, sofern ein be-rechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Abschrift ist auf Verlangen zubeglaubigen.
Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daßbezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhandensind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
Bekanntmachung der Eintragungen.
§ 10. Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch denDeutschen Reichsanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt zu machen.Soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihremganzen Inhalte nach veröffentlicht.