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Handelsgesetzbuch,
Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachungenthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
h II. DaS Gericht hat jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, indenen während des nächsten Jahres die im § 10 vorgesehenen Veröffentlichungenerfolgen sollen.
Form der Anmeldungen und Zeichnungen.
§ 12. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie diezur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnunzen von Unterschriften sindpersönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich') beglaubigter Form ein-zureichen.
Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechts-Nachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit thunlich durch öffent-liche Urkunden nachzuweisen.
Eintragungen in das Register einer Zweigniederlassung.
§ 13. Sowcir nicht in diesem Gesetzbuch ein Anderes vorgeschrieben ist, sinddie Eintragungen in das Handelsregister und die hierzu erforderlichen Anmeldungenund Zeichnungen von Unterschriften sowie die sonst vorgeschriebenen Erreichungenzum Handelsregister bei jedem Registergericht, in dessen Bezirke der Inhaber derFirma eine Zweigniederlassung besitzt, in gleicher Weise wie bei dem Gerichte derHauptniederlassung zu bewirken.
Eine Eintragung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt,bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Gerichte der Hauptniederlassunggeschehen ist.
Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn sich die Hauptnieder-lassung im Auslande befindet. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichungerforderlich macht, haben die Anmeldungen, Zeichnungen und Eintragungen bei demGerichte der Zweigniederlassung in gleicher Weise zu geschehen, wie wenn sich dieHauptniederlassung im Jnlande befände.
Ordnungsstrafen.
§ 14. Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschriftoder eine Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, isthierzu von dem Registergerichte durch Ordnnngsstrafen anzuhalten. Die einzelneStrafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
Wirkung der Eintragung und Bekanntmachung.
§ 15. Solange eine in das Handelsregister einzutragende Thatsache nichteingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen An-gelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, essei denn, daß sie diesem bekannt war.")
^) Welche Behörden die öffentliche Beglaubigung ertheilen können, insbesondereob nur die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung genügt, bestimmt das Handels-gesetzbuch nicht. Ueber die Zuständigkeit zur Vornahme öffentlicher Beglaubigungenentscheiden die Landcsgesetze.
Der Natur der Sache nach beschränkt sich diese Bestimmung auf Fälle, inwelchen die Kenntniß der einzutragenden Thatsache für das Verhalten des Dritten undseine durch dieses Verhalten beeinflußten Rechte oder Verbindlichkeiten von irgendwelcher Bedeutung sein kann. Wenn, um ein Beispiel anzuführen, durch die scheuwerdenden Pferde des Geschäftswagens einer offenen Handelsgesellschaft ein Schadenangerichtet wird, so kann der Geschädigte nicht etwa einen zur Zeit des Unfalles bereitsaus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter deswegen in Anspruch nehmen, weil