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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Handelsfirma.

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Ist die Thatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muß einDritter sie gegen sich gelten lassen, eS sei denn, daß er sie weder kannte nochkennen mußte.

Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweig-niederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachungdurch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

Verhältniß des Registergerichts zum Prozeßgerichte.

§16. Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeß-gerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregisteroder ein Rechtsvcrhältniß, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegeneinen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Bethciligten festgestellt,')so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Bethciligten. Wird dieEntscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist diesaus Antrag eines der Betheiligten in das Handelsregister einzutragen.

Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozcßgerichtsdie Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so dars die Eintragung nichtgegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.

Dritter Abschnitt.Handelsfirma.

Begriff der Firma.

§ 17. Die Firma^) eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handelseine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.

Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt) werden.

Bildung neuer Firmen.

§ 18. Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur miteinem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens einemausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen.

das Ausscheiden desselben zu der fraglichen Zeit noch nicht in das Handelsregister ein-getragen und bekannt gemacht war; denn es fehlt in diesem Falle an jeder Möglichkeiteines Zusammenhanges zwischen der Entstehung des Schadens und der Unkenntniß desDritten von dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters.

Die Feststellung der Verpflichtung oder des Rechtsverhältnisses braucht nichteine Feststellung im Sinne des Z 231 der Civilprozeßordnung zu sein, vielmehr fallenunter den Z 16 auch Entscheidungen, die zur 'Lornahme der Anmeldung verurtheilen,sowie einstweilige Verfügungen, die nicht ein bestehendes RechtsverlMniß feststellen,sondern selbst in das streitige Rcchtsverhältniß rechtserzeugend eingreifen, indem sie zumBeispiel während eines Prozesses über die Ausschließung eines Gesellschafters diesemeinstweilen die Vertretungsbefugniß ganz oder theilweise entziehen.

2) Vergl. Art. 9 des Einführnngsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.

2) Dadurch, daß die Firma als Klägerin oder Beklagte bezeichnet wird, wird nichtdie Firma als solche Prozeßpartei; Kläger oder Beklagter ist vielmehr immer derjenige,welcher zur Zeit der Klageerhebung Inhaber der Firma ist. Stirbt der Geschäftsinhaberim Laufe des Prozesses oder veräußert er das Geschäft, so kommen in Bezug aus denEintritt des Rechtsnachfolgers in den Prozeß die Vorschriften der Z§ 217, 223, 236der Civilprozeßvrdnung zur Anwendung.