'!
Handelsgesetzbuch.
Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gescllschaftsverhältuißandeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang desGeschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.') Zusätze, diezur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, sind gestattet.
§ 19. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstenseines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutende»Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten.
Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens eines per-sönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft an-deutenden Zusätze zu enthalten.
Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
Die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter dürfenin die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nichtaufgenommen werden.
§ 20. Die Firma einer Aktiengesellschaft sowie die Firma einer Kommandit-gesellschaft auf Aktien ist in der Regel von dem Gegenstände des Unternehmens zuentlehnen; die erstere Firma hat außerdem die Bezeichnung „Aktiengesellschaft ", dieletztere Firma die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft ans Aktien" zu enthaltend)
§ 21. Wird ohne eine Aenderung der Person der Name des Geschäftsinhabersoder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert, so kann diebisherige Firma fortgeführt werden.
Abgeleitete Firme«.
§ 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes-wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne Beifügungeines das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherigeGeschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklichwilligen. Die Verpflichtung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaftauf Aktien, die im 2i) vorgeschriebene Bezeichnung in ihre Firma aufzunehmen,wird hierdurch nicht berührt.
Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertragsoder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften ent-sprechende Anwendung.
23. Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie ge-führt wird, veräußert werden.
§ 24. Wird Jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter auf-genommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handesgesellschaft ein oderscheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Ver-änderung die bisherige Firma fortgeführt werden.
Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma ent-halten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung desGesellschafters oder seiner Erben.
Nebergang der Forderungen und Schulden auf de« Erwerber eines
Handelsgeschäfts.
§ 25. Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigenFirma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes
Die Folge dieses Verbots ist, daß der Registerrichter eine Firma, die einen der«artigen Zusatz enthält, nicht in das Handelsregister eintragen darf und gegen denjenigen,welcher sich einer solchen Firma bedient, mit Ordnungsstrafen einzuschreiten hat.
') Inwieweit die bei dem Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzbuchs bestehendenGesellschaften ihre bisherige Firma ohne den Zusatz „Aktiengesellschaft " oder „Kommandit-gesellschaft auf Aktien" fortführen dürfen, ist im Artikel 22 des Einführungsgesetzes zumHandelsgesetzbuch bestimmt.