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Handelsgesetzbuch.
Merter Abschnitt.Handelsbiicher.
Art der Buchführung.
§ 38. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seineHandelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungs-mäßiger') Buchführung ersichtlich zu machen.
Er ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdrucks der abgesendetenHandelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen Handels-briefe geordnet aufzubewahren.
Inventar und Bilanz.
§ 39. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines HandelsgewerbeS seineGrundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldesund seine sonstigen Vermögensgcgenstände genau zu verzeichnen, dabei den Werthder einzelnen Vermögensgcgenstände anzugeben und einen das Verhältniß des Ver-mögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen.
Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches In-ventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrs darfzwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars und der Bilanzist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zubewirken.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, bei dem nach der Beschaffenheit desGeschäfts die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre geschehenkann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Verpflichtung zurjährlichen Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt.
§ 40. Die Bilanz ist in Rcichswährung aufzustellen.
Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Ver-mögensgegenstände und Schulden nach dem Werthe ^) anzusetzen, der ihnen in demZeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen,uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.
§ 41. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kanfmanne zu unter-zeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben siealle zu unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch ein-geschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind siezu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
h 42. Unberührt bleibt bei einem Unternehmen des Reichs, eines Bundes-staats oder eines inländischen Kommunalverbandes die Befugniß der Verwaltung,
') Nach den Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute ist zu beurtheilen, wie dieBücher geführt werden müssen. Je nach dem Gegenstande, der Art und insbesonderedem Umfange des Geschäfts sind diese Anforderungen verschieden.
Die Führung eines Kopirbuchs verlangt das Gesetz nicht mehr.
Die Vorschrift bedingt keineswegs, daß die zu einem kaufmännischen Geschäftegehörenden Betriebsanlagen zum Zwecke der Bilanzaufstellung einer Abschätzung nachihrem jeweiligen Verkaufswerth unterzogen werden; es entscheidet vielmehr das ver-nünftige Ermessen. Der weit verbreiteten Handelssitte, die jährlichen Abschreibungenauf die Betriebsgegenstände höher zu bemessen, als es mit Rücksicht auf die stattgehabteAbnutzung an sich erforderlich wäre, tritt das Gesetz nicht entgegen; diese Uebung dientnur zur Stärkung der wirthschaftlichen Grundlagen des Geschäftsbetriebes.