Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

Handelsfirma.

9

Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkundenüber die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigterAbschrift beizufügen. Bei der Anmeldung zum Handelsregister einer Zweignieder-lassung bedarf es der Beifügung der Urkunden über die Bestellung des Vor-standes nicht.

Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, derGegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vorstandes anzugeben. Be-sondere Bestimmungen der Satzung über die Befugnis; des Vorstandes zur Ver-tretung der juristischen Person oder über die Zeitdauer des Unternehmens sindgleichfalls einzutragen.

§ 34. Jede Aenderung der nach h 33 Abs. 3 einzutragenden Thatsachen oderder Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge derEröffnung des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderenBestimmungen über ihre Vcrtretungsbefuguiß sind zur Eintragung in das Handels-register anzumelden.

Bei der Eintragung einer Aenderung der Satzung genügt, soweit nicht dieAenderung die im § 33 Absatz 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme aufdie bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Aenderung.

Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nachder Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zuerfolgen.

Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren ge-schieht von Amtswegen.

Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des 32 Anwendung.

§ 35. Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischenPerson') haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte znzeichnen.

Unternehmungen des Reichs, der Bundesstaatcn und derKommunalverbände.

§ 36. Ein Unternehmen des Reichs, eines Buudesstaats oder eines inländischenKommunalverbandes braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden.Erfolgt die Anmeldung, so ist die Eintragung auf die Angabe der Firma sowiedes Sitzes und des Gegenstandes des Unternehmens zu beschränken.

Unbefugte Führung einer Firma.

§ 37. Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehendeFirma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firmadurch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmt sich nach14 Satz 2.

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein Anderer eine Firma un-befugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma ver-langen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch ans Schadensersatzbleibt unberührt.

Es kommen hier u. A. auch Vereine, denen die Rechtsfähigkeit staatlich verliehenist (Bürgerliches Gesetzbuch §Z 22, 23.) in Betracht.