Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

»

Handelsgesetzbuch.

Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründetenForderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wennsie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesell-schafter dem Dritten mitgetheilt worden ist.

Eintragung der Firma in das Handelsregister.

§ 29. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort') seinerHandelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung be-findet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zurAufbewahrung bei dem Gerichte zn zeichnen. ^)

§ 3(1. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselbenGemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlichunterscheiden.

Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichenVornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen alsseiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den siesich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassungerrichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für dieZweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügtwerden.

Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oderGemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzu-sehen sind.

Eintragung von Beriindernngen.

§ 31. Eine Aenderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegungder Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29 zurEintragung iu das Handelsregister anzumelden^)

Das Gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Er-löschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im§ 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen vonAmtswcgcn einzutragen.

Eintragung des Konkurses.

§ 32. Wird über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs eröffnet, soist dies von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. Das Gleiche gilt vonder Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sowie von der Einstellung und Aushebungdes Konkurses. Eiue öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt.Die Vorschriften des K 15 bleiben außer Anwendung.

Eintragung juristischer Personen.

33. Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mitRücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbe-betriebs zn erfolgen hat, ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Ein-tragung anzumelden.

Es ist uicht ausgeschlossen, daß zum Zwecke besserer Unterscheidung neben derOrtsangabe auch die Angabe der Lage der Geschäftsräume und des Geschäftszweigs beider Anmeldung verlangt und daß diese Angaben in die Bekanntmachung der Eintragungaufgenommen werden.

2) Die Form der Anmeldung und Zeichnung bestimmt sich nach ß 12.

2) Die Wirkungen der erfolgten oder unterbliebenen Eintragung sind im § ISgeregelt.