Handelsfirma.
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fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeitendes früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten denSchuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige In-haber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wennsie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerberoder dem Veräußerer dem Dritten mitgetheilt worden ist.')
Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet^) der Erwerber eines Handels-geschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Ver-vflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Uebernahme der Verbindlichkeitenin handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist.
H 26. Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführungder Firma oder auf Grund der im § 25 Abs. 3 bezeichneten Bckanntmachnng fürdie früheren Gcschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren die Ansprüche derGläubiger gegen den früheren Inhaber mir dem Ablaufe von fünf Jahren, fallsnicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt.
Die Verjährung beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des TageS,an welchem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts derHauptniederlassung eingetragen worden ist, im Falle deS § 25 Abs. 3 mit demEnde des Tages, an welchem die Kundmachung der Uebernahme stattgefunden hat.Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte verlangen, sobeginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkte.
§ 27. Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erbenfortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Gcschäfts-verbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.^)
Die unbeschränkte Haftung nach 25 Abs. I tritt nicht ein, wenn die Fort-führung deS Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, inwelchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntniß erlangt hat, eingestelltwird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriftendes § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei demAblaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft uoch nicht ver-loren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
Uebergang der Forderungen und Schulden bei dem Eintritt eines Gesell-schafters in das Geschäft eines Einzelkanfmanns.
§ 28. Tritt Jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditistin daS Geschäft eines Eiuzelkaufmanns ein, fo haftet die Gesellschaft, auch wenn siedie frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen
Danach ist eine Vereinbarung der Parteien, derznfolge die gesetzlichen Folgen derFortführung der Firma nicht eintreten sollen, auch den Gläubigern oder Schuldnerngegenüber wirksam, sofern sie entweder in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Gläubiger oder Schuldner von dem Erwerber oder dem Veräußererdes Geschäfts mitgetheilt worden ist.
2) Unter Umständen wird eine Haftung des Erwerbers für die Schulden deSVeräußerers auch nach den Vorschriften des § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründetsein; insbesondere kann dies bei der Uebernahme des Geschäfts und Vermögens einerHandelsgesellschaft in Frage kommen.
2) Falls daher der Erbe die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines daSNachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes beibchält oder die Uebernahme der Verbindlich-keiten deS Verstorbenen in handelsüblicher Weise bekannt macht, haftet er für die Ge-ichäftSverbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Vorschriftendes bürgerlichen Rechtes, wonach die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeitenunter gewissen Voraussetzungen auf den Nachlaß beschränkt ist.