Prokura und Handlungsvollmacht.
II
die Rechnungsabschlüsse in einer von den Vorschriften der tzh 39 bis 41 ab»weichenden Weise vorzunehmen.
Aeußere Form der Handelsbücher; Aufbewahrung.
§ 43. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichenAufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift-zeichen einer solchen zu bedienen.
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mitfortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leerenZwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darfnicht mittelst Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, eS darfnichts radirt, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, derenBeschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erstspäter gemacht worden sind.
§ 44. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis znm Ablaufevon zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung angerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Ab-schriften der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der Jnventare undBilanzen.
Vorlegung der Handelsbücher.
§ 45. Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder vonAmtswegen die Vorlegung der Handelsbüchcr einer Partei anordnen.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnnng über die Verpflichtung des Prozeß-gegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
§ 46. Werden in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt, so ist vonihrem Inhalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der ParteienEinsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhaltder Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrerordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
§ 47. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts -, Güter-gemeinschasts- und Gesellschaftstheilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung')der Handelsbüchcr zur Kenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Iiunfter Abschnitt.Prokura und Handlungsvollmacht.
Prokura.
§ 48. Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oderseinem gesetzlichen Vertreter und nur mittelst ausdrücklicher Erklärung ertheiltwerden.
Die Ertheilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesammt-Prokura).
^) Der Anspruch aus Vorlegung der Handelsbücher muß, wie jeder sonstige An-spruch auf Vorlegung von Urkunden, im Wege der Klage verfolgt werden, es sei denn,daß über die Vermögensauseinandersetzung selbst schon ein Prozeß anhängig ist.