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Handelsgesetzbuch.
§ 49. Die Prokura ermächtigt zu alleu Arten von gerichtlichen und außer-gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen,") die der Betrieb eines Handels-gewerbes mit sich bringt.
Zur Veräußerung uud Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er-mächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.
§ 50. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüberunwirksam.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisseGeschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständenoder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Nieder-lassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn dieNiederlassungen nnter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheitder Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird anch dadurch begründet, daß für eineZweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma derZweigniederlassung bezeichnet.
§ 51. Der Prokurist hat iu der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinenNamen mit einem die Prokura andeutenden Zusätze beifügt.
§ 52. Die Prokura ist ohne Rücksicht aus das der Ertheilung zu Grundeliegende Rechtsverhältniß jederzeit widerruflich,") unbeschadet des Anspruchs aufdie vertragsmäßige Vergütung.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
Die Prokura erlischt uicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
§ 53. Die Ertheilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäftszur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesammt-proknra ertheilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrungbei dem Gerichte zn zeichnen.
Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Ertheilung zur Ein-tragung anzumelden.
Handlungsvollmacht.
§ 54. Ist Jemand ohne Ertheilung der Prokura zum Betrieb eiues Handels-gewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigenArt von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu eiuem Handelsgewerbe ge-höriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht ^)auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handels-gewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt/'°)
Auch zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und Hand-lungsbevollmächtigten. Vergl. auch § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , und wegen derHaftung des Prokuristen Z 179 das.
Selbst deni ausdrücklichen Verzicht ans das Recht des Widerufs bleibt die Wirkung
versagt.
^) Was den Begriff der Handlungsvollmacht betrifft, so braucht der Hand-lungsbevollmächtigte nicht in dem Verhältniß eines Bediensteten oder dauernd im Ge-schäft angestellten Gehülfen des Vollmachtgebers zu stehen. Die Vertretung kann viel-mehr auch nur gelegentlich, etwa aus Gefälligkeit, stattfinden, oder es kann ein selbst-ständiger Kaufmann zum Vertreter bestellt sein. Vergl. auch Z 164 des BürgerlichenGesetzbuchs .
4) Bezüglich der Widerruflichkeit der Vollmacht kommen die Bestimmungen desZ 168 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung. Demgemäß gilt für die Hand-lungsvollmacht die Regel, daß sie, unbeschadet der vertragsmäßigen Ansprüche des Be-vollmächtigten, jederzeit zurückgenommen werden kann; insbesondere steht der Umstand,daß das Dienstverhältniß mit dem Bevollmächtigten für bestimmte Zeit eingegangenoder daß bei der Kündigung dieses Verhältnisses eine bestimmte Kündigungsfrist einzu-