Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
29
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Anmeldung einer offenen Handelsgesellschaft znr Eintragungin das Handelsregister.

<N INS-log de« Handelsgesetzbuchs.!

Betrifft Anmeldung zum

Handelsregister:Offene Handelsgesellschaft .

Wir, die Unterzeichneten,

1. der Kaufmann Ludwig Ernst Degenbrodt zu München , wohn-haft Königsstraße Nr. 23,

2. der Kaufmann Friedrich Otto Steinbrecht zu München , Bahn-hofsstraße Nr. 8 wohnhaft,

haben zum Zweck des Betriebes eines Eisenwaarengeschäfts in der StadtMünchen eine offene Handelsgesellschaft errichtet.

Die Gesellschaft führt die Firma: Ludwig Degenbrodt und Steinbrecht und hat ihren Sitz in der Stadt München .

Die Gesellschaft hat mit dem I. Mai d. I. begonnen.

Jeder der beiden Gesellschafter ist zur Veltretung der Gesellschaftberechtigt.

Wir melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregisterhierdurch an.

Wir zeichnen die Firma zur Aufbewahrung bei Gericht und zwar:ich, der Kaufmann Ludwig Ernst Degenbrodt:

Ludwig Degenbrodt und Steinbrecht ,ich, der Kaufmann Friedrich Otto Steinbrecht:Ludwig Degenbrodt und Steinbrecht .München , den 5. Mai 1900.

Lndwig Ernst Degenbrodt.*)Friedrich Otto Steinbrecht.

An

Izas Königliche Landgericht**)zu München .

*) Die Anmeldung und Zeichnung ist persönlich bei dem Gerichte zu bewirkenoder in öffenllich beglaubigter Form einzureichen. Welche Behörden die öffentlicheBeglaubigung ertheilen können, insbesondere ob nur die gerichtliche oder notarielleBeglaubigung genügt, bestimmen die Landesgesetze.

**) Ueber die zuständigen Gerichte die nöthigen Vorschriften zu treffen, ist demGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorbehalten. Bishersind mit der Führung der Handelsregister in Banern, Elsaß-Lothringen, Sachsen-Koburg,Hamburg und Bremen die Landgerichte, im gesammten übrigen Deutschland die Amts«gerichte betraut.