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eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenenGesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nach-laßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften (§§ 1967 ff.) deS Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 11-
Wenn einer der Gesellschafter eine ihm nach diesem Vertrage obliegendewesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenndie Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, so kann aus seinen Antragder andere Gesellschafter vom Gericht für berechtigt erklärt werden, das Geschäftohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters auf Grund eines nicht blosvorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Ueberweisung des Anspruchsauf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei einer Auseinandersetzung zukommt,und macht er von seinem Rechte, die Gesellschaft sechs Monate vor dem Ende desGeschäftsjahres zu kündigen, Gebrauch oder wird über das Vermögen eines Gesell-schafters der Konkurs eröffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäftohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.
§ 12.
Wird die Auflösung der Gesellschaft wegen Ablaufs der Zeit, für welche sieeingegangen ist, oder in Folge Beschlusses beider Gesellschafter erforderlich, so erfolgtdie Liquidation durch beide Gesellschafter gemeinschaftlich.
Erfolgt die Auflösung in Folge des Todes eines Gesellschafters, so erfolgtdie Liquidation durch den überlebenden Gesellschafter und einen von den Erben desverstorbenen Gesellschafters zu bestellenden gemeinsamen Vertreter.
Das bei der Liquidation nach Berichtigung der Schulden verbleibende Ver-mögen der Gesellschaft ist nach dem Verhältnisse der Kapitalantheile, wie sie sichauf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter, bezw. deren Elben,zu vertheilen.
§ 13.
Der Gesellschaftsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, falls nichtsechs Monate vor Ablauf der im § 1 bestimmten Endzeit Seitens eines der Gesell-schafter die Kündigung des Vertrages erfolgt,. In dem Falle der erfolgten Fort-setzung des Gesellschaftsvertrags kann die Kündigung eines Gesellschafters nur für denSchluß deS Geschäftsjahres und mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte erfolgen.
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Soweit in diesem Vertrage besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, findenzur Ergänzung desselben die Vorschriften des Handelsgesetzbuches tz§ 105 ff. in Ver-bindung mit den bezüglichen Bestimmungen deS Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 15.
Die Kosten und Stempel dieses Vertrages tragen beide Gesellschafter je zur Hälfte.München , den 15. April 1900.
Ludwig Ernst Degenbrodt.Friedrich Otto Steinbrecht.