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5 8.
Von dem Jahresgewinue gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Antheilin Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalantheils. Reicht der JahreSgewinnhierzu nicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechend niedrigeren Satze.
Bei der Berechnung des hiernach jedem Gesellschafter zukommenden Gwinn-antheils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs alsEinlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeitberücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seine»Kapitalautheil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhält-nisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
Derjenige Theil des Jahresgewinns, welcher die nach den Abs. 1, 2 zuberechnenden Gewinuantheile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wirdunter die Gesellschafter zu gleichen Theilen vertheilt.
§ S-
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zumBetrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestelltenKapitalantheils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbarenSchaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichnetenBetrag übersteigenden Antheils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
Im Uebrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung des anderenGesellschafters seinen Kapitalantheil zu vermindern.
5 10.
Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessenErben fortgesetzt.
Jeder Erbe kann sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen,daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnantheils die Stellung eines Kom-manditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Theil der Einlage des Erblassersals seine KommanNteinlage anerkannt wird.
Nimmt der allein verbliebene Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag desErben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist seinAusscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Fristvon drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erb-schaft Kenntniß erlangt hat, geltend gemacht werden. Ist der Erbe eine geschäftS-unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von drei Monatennach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähigwird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist bei dem Ablaufe der dreiMonate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigtdie Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
Scheidet innerhalb der Frist des Abs. 4 der Erbe aus der Gesellschaft ausoder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung