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Gesellschafters weder in dem Handelszweige der Gesellschaft noch in einem anderenHandelszweige für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an eineranderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter theilnehmen.
Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen,so hat er auf Verlangen und nach Wahl des anderen Gesellschafters entwederSchadensersatz zu leisten oder statt dessen die für eigene Rechnung gemachten Geschäfteals für Rechnung d»r Gesellschaft eingegangen gelten zu lassen und die aus Geschäfte»für fremde Rechnung bezogene Vergütung an die Gesellschaftskasse herauszugebenoder seinen Anspruch auf Vergütung an dieselbe abzutreten.
Wechselverpflichtungen darf ein Gesellschafter nur in Angelegenheiten derGesellschaft und für dieselbe, nicht aber in eigenem Namen für sich und andere, eingehe».
§ 4.
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind beide Gesellschafter berechtigtund verpflichtet; jeder von ihnen ist allein zu handeln berechtigt, widerspricht jedocheiner der Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß dieselbe unterbleiben.
Die Befugnisz zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, dieder gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. ZurVornahme vou Handlungen, die darüber hinausgehen, hat sich jeder Gesellschafterzuvor der Zustimmung des anderen zu versichern.
Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung beider Gesell-schafter; der Widerruf der Prokura kann von jedem Gesellschafter allein erfolgen.
§ 5.
Der Gesellschafter, der seine Einlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder ein-genommenes Gesellschastsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefertoder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Fünf vomHundert Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder dieAblieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.Die Gcltendmachung eines weiteren Schadens seitens des anderen Gesellschafters istnicht ausgeschlossen.
§ 6.
Macht ein Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen,die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbardurch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbundensind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. AufgewendetesGeld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
§ 7.
Am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinnoder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheildaran berechnet.
Der jedem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalantheile des-selben zugeschrieben; der auf jeden Gesellschafter entfallende Verlust sowie das währenddes Geschäftsjahrs auf den Kapitalantheil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.