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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft.

E§ 105 ff. deS HandelSiilitzbuchS.)

Zwischen dem Kaufmann Ludwig Ernst Degenbrodt zu München , Köuigs-straße Nr. 23 wohnhaft, und dem Kaufmann Friedrich Otto Steinbrecht zn München ,Bahnhofsstraße Nr. 8 wohnhaft, wird hierdurch folgender GcsellschaftSvcrtraggeschlossen:

§ I.

Der Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Eiscnwaarengeschafto in derStadt München unter gemeinschaftlicher Firma uud unbeschränkter Haftung derGesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

Die Gesellschaft führt die FirmaLudwig Degenbrodt und Steinbrecht ";*)sie hat ihren Sitz in der Stadt München .

Die Gesellschaft ist aus die Dauer von zehn Jahren errichtet; der Geschäfts-betrieb beginnt am I. Mai d. I.

Das Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Mai jedes Jahres bis zum30. April des folgenden Jahres.

ö 2.

Die Einlagen zu den Gesellschaftsmitteln werden für jeden der Gesellschafterauf 30000 Mark, iu Worten dreißigtausend Mark, festgestellt.

In Anrechnung auf die Einlage bringt der Kaufmann Ludwig Ernst Degen-brodt in die Gesellschaft ein das von ihm bisher unter der Firma Ludwig ErnstDegenbrodt in München in der Kvnigsstraße Nr. 23 betriebene Eisenwaarengeschäft.Der Werth der Waaren, Utensilien und Außenstände wird auf Grund gemeinsamerInventur der Gesellschafter festgestellt; Geschäftsschulden werden auf die Gesellschaftnicht übernommen.

Soweit der Werth der Waaren, Utensilien und Außenstände nach der Er-mittelung bei der Inventur die Höhe von 30000 Mark nicht erreicht, ist der Betragdes Minderwcrthes am Tage des Beginnes des Geschäftsbetriebes in die Gcsellschafts-kasse baar einzuzahlen.

Ergiebt sich später, daß die in die Gesellschaft eingebrachten Außenständenicht zum vollen Betrage eingehen, so hat Herr Degenbrodt die Ausfälle derGesellschaftskasse zu erstatten.

Der Gesellschafter Friedrich Otto Steinbrecht zahlt die Einlage von 3000»Mark am Tage des Beginnes des Geschäftsbetriebes baar in die Gesellschaftskasse ein.

Zur Erhöhung oder zur Ergänzung der durch Verlust etwa vermindertenEinlagen von je 30000 Mark sind die Gesellschafter nicht verpflichtet.

5 3-

Beide Gesellschafter haben ihre ganze Thätigkeit und Arbeitskraft der Gesell-schaft zu widmen. Ein Gesellschafter darf daher ohne Einwilligung des anderen

*) Die Firma muß nach Z 19 des Handelsgesetzbuchs den Namen wenigstenseines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein der Gesellschaft andeutenden Zusatzoder den Namen aller Gesellschafter enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nichterforderlich.