Zweites Buch.
Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft.
Krster Abschnitt.Offene Handelsgesellschaft.
Erster Titel.
Errichtung der Gesellschaft.
Begriff der offenen Handelsgesellschaft und Verhältnis; der Vorschriftendes Handelsgesetzbuchs zum Bürgerlichen (Kcsctzbuche.
§ lN5. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines HandclS-gewcrbcS unter gemein schaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handels-gesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den GcseÜ-schaftSgläubigcru beschränkt ist. ''^)
Ans die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt einAnderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über dieGesellschaft Anwendung.
Eintragung in das Handelsregister.
§ 106. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihrenSitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags sind die schriftliche Abfassung oderandere Förmlichkeiten nicht erforderlich. Nach ß 3Io des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist fürden Bertrag, durch deu sich jemand zur Uebertragung des Eigenthums an einemGrundstücke verpflichtet, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben; esbedarf daher anch ein Bertrag üver die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaftdieser Forin, sofern sich darin einer der Gesellschafter verpflichtet, ein Grundstück in dieGesellschaft einzubringen.
2) Bei den im Z l Abi. 2 des Handelsgesetzbuchs ausgeführten Gewerbebetriebenentsteht die offene Handelsgesellschaft ohne Rücksicht darauf, ov die Eintragung in dasHandelsregister erfolgt ist oder nicht. Handelt es sich dagegen um den geineinschastlichenBetrieb eines Gewerbes der im ß ^ des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Art, sotritt die offene Handelsgesellschaft als solche erst mtt der bewirkten Eintragung in»Leben.