Handelsmäkler.
2.1
Zcitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zueiithalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmäkler täglich zu unter-zeichnen.
Die Vorschriften der tzh 43, 44 über die Einrichtung und Aufbewahrung derHandelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmäklers Anwendung.
§ 10l. Der Handelömäklcr ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Ver-langen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind undAlles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts einge-tragen ist.
§ 102. Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht anch ohne Antrageiner Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote,den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.
§ 103. Handelsniäkler, die den Vorschriften über die Führung und Auf-bewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu eintausendMark bestraft.
Waarenmäkler des Klcinvcrkchrs.
104. Auf Personen, welche die Vermittelung von Warengeschäften imKleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußuoten und Tagebücherkeine Anwendung.