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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
22
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Handelsgesetzbuch,

unverzüglich nach dem Abschlüsse des Geschäfts seder Partei eine von ihm unter-zeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Be-dingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen vvn Waaren oder Werth-papieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung,,cuthält.

Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote denParteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen nud jeder Partei die von der anderenunterschriebene Schlnßnote zn übersenden.

Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußuote, so hatder Handclsmäklcr davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 95. Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der HandelS-mäklcr die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an dasGeschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es seidenn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.

Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, inErmangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist,zu erfolgen.

Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firmcrbegründete Einwendungen zn erheben, so ist die Partei befugt, den Handclsmäklcrauf die Erfüllung dcS Gcsä'ästs in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist aus-geschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handclsmäklcrs nichtunverzüglich darüber erkärt, ob sie Erfüllung verlange.

Aufbewahrung der Waarcnproben.

h 96. Der HandelSinä'klcr hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassenoder der Ortsgebranch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet,von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, fallssie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Waare ohne Einwendunggegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigtwird. Er hat die Probe dnrch ein Zeichen kenntlich zu machen.

Ermächtigung zur Empfangnahmc von Zahlungen oder Leistungen.

§ 97. Der Handclsmäklcr gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eineandere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

Haftung des Handclsmäklcrs; Maklerlohn.

§ 98. Der Haudelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch feinVcrscbuldcn entstehenden Schaden.

tz 99. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäklcrlohu')bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs vonjeder Partei znr Hälfte zu entrichten.

Buchführung.

tz l00. Der Handclsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in diesesalle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der

') Nach Z 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Handelsmäller die Gebührnur fordern, wenn das Geschäft in Folge seiner Vermittelung zu Stande gekommen undeine etwaige aufschiebende Bedingung erfüllt ist. Daß er außerdem die Schlußnotenzugestellt haben muß, soweit nicht ausnahmsweise der endgültige Abschluß des von ihmvermittelten Geschäfts ohne seine Mitwirkung geschehen ist, folgt aus den Grundsätzenvon der Vertragserfüllung.