Haudelsmäkler.
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Nachweisungspflicht des Geschäftsherrn.
§ 91. Der Handlungsagent kann bei der Abrechnung mit dem GeschäftS-berrn die Mittheilung eines Buchanszugs') über die durch seine Thätigkeit zuStande gekommenen Geschäfte fordern. Das gleiche Recht steht ihm in Ansehungsolcher Geschäfte zu, für die ihm nach § 89 die Provision gebührt.
Beendigung des Agenturverhältnisses.
h 92. Das Vertragsverhältniß zwischen dein Geschäflsherrn und dem HandlungS-agenten kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Theile fürden Schluß eines Kalenderviertcljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vonsechs Wochen gekündigt werden.
DaS Vertragsverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grnnd vorliegt.')
Achter Abschnitt.Handelsmäkler.)'
HandclSmiiklcr im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
§ 93. Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grundsincs '^ertragsverhältnisses ständig damit betraut zn sein, die Vermittelung') vonVerträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waaren oder Wertpapieren,über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmcrci, Schiffsmicthe oder sonstigeGegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten einesHandelsmäklers.
Anf die Vermittelung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere aufdie Vermittelung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn dieVermiNeinng durch einen Handelsmäkler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnittskeine Anwendung.
Schlusznoten.
§ 9-t. Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassenoder der Ortsgebranch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet,
') Entsteht über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Auszugs ein Rechtsstreit,so kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Vorlegung der i?andelsbüäierdes Geichäftsherru anordnen (8 45). Außerhalb eines Rechtsstreits ist dem Agentender Anspruch auf Vorlegung der Handelsbücher uicht gewährt.
^) Was die sonstige» Fälle der Beendigung des Vertragsvcrhältnisses zwischen demGeickäfisherrn und dem Agenten betrifft, w kommen in dieser Beziehung die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag (§8 611 ff.) zur An-wendung. In Folge dcr Konkurseroffnnng über das Vermögen des Gcschäitsherrn er-lischt das Recht und die Pflicht des Agenten zur Geschäftsbesorgung. Das Dienst-verhältnis! des Agenten als solches bleibt zwar bestellen, es kann aber von jedem Theilesofort gekündigt werden, da der Konkurs des Geschäftsherrn als ein wichtiger Grundzur Kündigung im Sinne des § 32 des Gesetzes zn erachten ist.
2) Das Handelsgesetzbuch kennt das Institut der amtlichen Handelsmäkler nichtmehr; Handelsmätler im Sinne desselben sind vielmehr die nach dem bisherigen Sprach-gebrauch als Privathandelsmäkler bezeichneten Personen.
^) Der Handelsmäkler hat nicht nur die Geschäftsgelegenhcit nachzuweisen, sondernauch den Abschluß selbst herbeizufuhren.