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Handelsgesetzbuch.
unverzüglich, nachdem er von dem Abschlüsse Kenntniß erlangt hat, dem Dritteirgegenüber erklärt, daß er das Geschäft ablehne.
§ 86. Zur Annahme von Zahlungen für den Geschäftsherrn sowie znr nach-träglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ist der Handlungsagent nur befugt,wenn ihm die Ermächtigung dazu besonders ertheilt ist.
Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß eine Waare zurVerfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können dem HandlungS-agcnten gegenüber abgegeben werden.
§ 87. Ist der Handlungsagent als Handlungsreisender thätig, fo finden die.Vorschriften des § 55 Anwendung.
Provision und Auslagen.
88. Soweit nicht über die dem HandluugSagentcn zu gewährende Ver-gütung ein Anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine Provision für jedes znr Aus-führung gelangte Geschäft, welches dnrch seine Thätigkeit zu Stande gekommen ist.Bestellt die Thätigkeit des HandlungSagentcn in der Vermittelung oder Abschließmigvon Verkäufen, so ist im Zweifel der Anspruch auf die Provision erst nach demEingänge der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des eingegangenen Be-trags erworben.')
Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens des Gescbäftöhcrnrganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Persondesjenigen vorlagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Hand-InngSagcnt die volle Provision zu beanspruchen. ^)
Ist die Hohe der Provision nicht bestimmt, so ist die übliche Provision zuentrichten.
Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit nicht einAnderes vereinbart ist, am Schlüsse eines jeden Kalendcrhalbjabrs statt.
§ 89. Ist der Handluugsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk be-stellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für solche Geschäfte, welche in.dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen ge-schlössen sind.''')
h 9V. Für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten undAuslagen^) kann der HandiungSagcnt in Ermangelung einer entgegenstehendenVereinbarung oder eines abweichenden Handclsgebrauchs Ersatz nicht verlangen.
Dem Gcschäftsherrn bleibt, wenn den Agenten wegen ungenügender Prüfung dereoitwürdigkeit des Käufers ein Vorwurf trifft, das Recht vorbehalten, Schadensersatzzu verlangen und insoweit die Zahlung der ganzen Provision zu verweigern.
-) Hat der Agent keine Vollmacht zum festen Abschlüsse von Geschäften, so ist derGcschäftsherr zur Entrichtung der Provision nur verpflichtet, wenn er das ihm übcr-schricbene Geschäft für vortheilhaft erachtet und sich demgemäß zur Genehmigungentschließt.
2) Inwieweit der Geschäftsherr dem Ansprüche des Agenten auf die Provision fürdirekte Geschäfte den Einwand entgegensetzen kann, daß der Agent es an ausreichendenBeniühungen für die Aufsuchung von Geschäftsgelegenheiten habe fehlen lassen und derGeschäftsherr hierdurch genöthigt gewesen sei, ohne dessen Mitwirkung Geschäfte zumachen, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
4) Die Entscheidung der Frage, ob der Agent vom Geschäftsherrn Schadensersatzverlangen kann, falls dieser in Folge veränderter geschäftlicher Entschließungen in demBezirke des Agenten überhaupt keine Geschäfte mehr machen will, überläßt das Gesetzder Praxis.
°) Außerordentliche Auslagen des Agenten muß. unbeschadet anderweitiger Ver-tragsbestimmungen, der Geschäftsherr tragen, zum Beispiel Auslagen des Waarcnagentenzum Schutze der Waaren gegen ungewöhnliche Gefahren oder Aufwendungen des Ver-sicherungsagenten zur Rettung der versicherten Gegenstände.