Handlungsagenten.
19
Lehrlingen befassen. Der Lehrherr darf solche Personen zur Anleitung von HandlungS-lehrlincren nicht verwenden.
Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Verbote zuwider be-schäftigt werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden.
§ 82. Wer die ihm nach § 62 Abs. 1, 2 oder nach § 76 Abs. 2, 3 demLehrling gegenüber obliegenden Pflichten in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oderAusbildung gefährdenden Weise verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzigMark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher entgegen der Vorschrift des § 8lHandlungslehrlinge hält, ausbildet oder ausbilden läßt.
Sonstige Hülfspersonen.
§ 83. Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines HandclsgewerbeSandere') als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeits-zierhältniß dieser Personen geltenden Vorschriften.
Siebenter Abschnitt.Handlungsagenten.
Begriff und Pflichten des Handlungsagenten.
§ 84. Wer, ohne als Handlungsgehilfe^') angestellt zu sein, ständig damitGetraut ist, für das Handelsgewerbe eines Anderen Geschäfte zu vermitteln oder imNamen des Anderen abzuschließen (Handlungsagent), hat bei seinen Verrichtungendas Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannswahrzunehmen.
Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben,namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Anzeige zu machen/)
Verhältnis? zu Dritte«.
§ 85. Hat ein Handlungsagent, der nur mit der Vermittelung von Ge-schäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit einem Drittenabgeschlossen, so gilt es als von dem Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht
Es handelt sich in der Hauptsache nicht um Personen in Gesindestellung, sondernum gewerbliche Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung.
') Wesentlich ist, daß der Agent nicht ein unselbständiges Glied im Geschäfts-organismus des Haudlungshauses bildet, sondern als selbständiger Gewerbetreibenderthätig wird. Unterscheidungsmerkmale für die Selbständigkeit: Der Agent erhält regel-mäßig nur Provision, der Handlungsgehilfe dagegen festes Gehalt, daneben freilich oftauch Provision oder Tantieme; der Agent dient oft gleichzeitig mehreren Firmen,während dies beim Gehülfen nur selten vorkommt; der Agent ist meist an fremdem Oriethätig; er trägt seine Geschäftsunkosten selbst, entrichtet insbesondere die Miethe fürseine Geschäftsräume in der Regel aus eignen Mitteln, während sich alles dieses beidem Handlungsgehülfen anders verhält. Die Würdigung solcher und anderer that-sächlicher Umstände ist Sache der Rechtsprechung.
Außer den Waarenagenten gehören zu den Handlungsagenten im Sinne desHandelsgesetzbuchs insbesondere die Versicherung?-, Auswanderungs- und Transporl-agenten. Nicht zu den Handlungsagenten gehören die Agenten der Versicherungs-gesellschaften auf Gegenseitigkeit, da diese Gesellschaften ein Handelsgewerbe nicht betreiben.
^) Ueber die Wicht des Agenten, Auskunft zu ertheilen, die Anweisungen des Ge-schästshcrru zu befolgen, Rechenschaft abzulegen, eingenommene Gelder herauszugeben,geben die 665—663 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Auskunst.
2*