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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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§ 3.

Zur Annahme von Zahlungen für die Firma Heineken A Hirsch, sonne zurnachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ist Herr Otto Selke nur befngt,wenn und soweit ihm dazu im Einzelnen die Ermächtigung besonders ertheilt ist.

Die Anzeige von Mängeln der Maschinen, die Erklärung, daß Maschinen zurVerfügung gestellt werden, sowie andere Erklärungen solcher Art können Seitensder Erwerber der Maschinen Herrn Otto Selke gegenüber abgegeben werden.

§ 4.

Für jedes zur Ausführung gelangte Verkaufsgeschäft, welches durch die Ver-mittelung des Herrn Otto Selke zu Staude gekommen ist, erhält derselbe eineProvision von .... vom Hundert des Verkaufspreises. Der Anspruch aufProvision ist erst nach Eingang der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse deseingegangenen Betrags erworben.

Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens der FirmaHeineren K Hirsch ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtigeGründe in der Person desjenigen lagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist,so hat Herr Otto Selke die volle Provision zu beanspruchen.

Herr Otto Selke erhält die Provision auch für solche Geschäfte, welche in denProvinzen Ost- und Westpreußen ohne seine Mitwirkung durch die FirmaHeiniken & Hirsch oder für diese geschlossen sind.

§ 5.

Für die im regelmäßigen Geschäftsbetriebe entstandenen Unkosten und Aus-lagen, z. B. für Porto und Depeschen, kann Herr Otto Selke Ersatz nicht ver-langen. Außerordentliche Ansingen, z. B. zum Schutze der Maschinen gegen unge-wöhnliche Gefahren, sind zu ersetzen.

§ 6.

Herr Otto Selke kann bei der Abrechnung mit der Firma Heineren Hirschdie Mittheilung eines Buchansznges sowohl über die durch seine Thätigkeit zuStande gekommenen als auch in Ansehung solcher Geschäfte fordern, für die ihm nach4 Abs. 3 die Provision gebührt.

§ 7-

Das Vertragsverhältniß kann von jedem Theile für den Schluß eines Kaleuder-vicrtcljahreS unter Einhaltung cinerKündigunzsfrist von sechs Wochen gekündigt werden.

i>s kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigtwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 8.

Die Kosten und Stempel des Vertrages werden von beiden Theilen je znrHälfte getragen.

Elbcrfeld, den 5. Januar 1900.

Hcinckcn A Hirsch.Emil Ludwig Borgstedt.Königsberg (Ostpr.), den 7. Januar 1900.

Otto Selke.