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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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§ 11.

Bei der Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling einschriftliches Zeugniß über die Dauer der Lehrzeit und die während dieser erworbenenKenntnisse und Fähigkeiten, sowie über sein Betragen auszustellen.

§ 12.

Soweit in diesem Vertrage besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind, findendie Bestinnuungen der 76 ff. des Handelsgesetzbuchs auf das LehrverhältnißAnwendung

Gnstrow, den 15. Februar 1900.

vr. msä. Wiener.Friedrich Frauz Böhmer.

Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und einem für einenbestimmten Bezirk bestellten Handlungsagenten.

(z§ S4 ff. deS Haud-ISgesrhbuchS.1

Zwischen dem Kaufmann Emil Ludwig Borgstedt, alleinigem kansmännischenGeschäftsführer der zu Elberfeld unter der Firma Heineren A Hirsch bestehenden,in das Handelsregister unter Nr. 813 eingetragenen offenen Handelsgesellschaft unddem Kaufmann Otto Sclke zu Königsberg (Ostpr.), Kneiphöfische Langgasse Nr. 8wohnhaft, wird folgender Agentureuvertrag geschlossen:

§ 1-

Herr Otto Selke übernimmt die Vermittelung des Verkaufes der von derFirma Heineren L, Hirsch in ihrer Maschinenanstalt in Elberfeld erbauten land-wirthschaftlichen Maschinen für den Umfang der Provinzen Ost- und Wcstpreußen.Ein bindendes Geschäft kommt für die Firma Heineren K Hirsch erst durch dieBestätigung der übcrschriebenen Ordre zu Stande. Herr Otto Selke darf denVertrieb landwirthschaftlicher Maschinen irgend welcher anderen Herkunft nicht über-nehmen, auch den Verkauf bezw. Ankauf solcher Maschinen nicht vermitteln. Fürden Fall der Zuwiderhandlung gegeu diese Vertragsbestimmuug unterwirft sichHerr Otto Selke einer Vertragsstrafe im Betrage von 3000 Mark, in Worten:Dreitausend Mark.

§ 2.

Herr Otto Selke ist verpflichtet, bei den ihm obliegenden Vcrricbtungen dieSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

Er ist verpflichtet, der Firma Heincken & Hirsch die erfordcrlicbcn Nachricbtcnzn geben, namentlich ihr von jeder Vcrkaufsvermittelung unverzüglich Nachricltzu geben.

Er ist mir dann berechtigt, von einer Weisung der Firma Heiuckc» & Hirsu'abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß die Firma beiKenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde. Er hat jedoch von derAbweichung unverzüglich der Firma Anzeige zu macheu und deren Entschließungabzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist.