§ e.
Nach Ablauf dcr Dienstzeit kann das Verhältniß ohne Einhaltung einer Kün-digungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wird die Kiindignng durch vertragswidriges Verhalten des anderen Tbciiesveranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnissesentstehenden Schadens verpflichtet.
§ ?.
Als ein wichtiger Grund, dcr den Lehrling, bezw. dessen gesetzlichen Vertreterzur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist eS, sofern nichtbesondere Unistände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen,
1. wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer dessenGesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise vernachlässigt;
2. wenn sich der Lchrherr Thätlichkeiten, erhebliche Ehrcnverletzungen oder un-sittliche Znmuthnngcn gegen den Lehrling zu Schulden kommen läßt, oder esverweigert, den Lehrling gegen solche Handlungen eines Angestellten der Firma,oder eines Angehöngen des Prinzipals zu schützen;
3. wenn der Lehrling zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird.
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Als ein wichtiger Grund,, welcher den Prinzipal zur Kündigung ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sosern nicht besondere Umständeeine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
1. wenn der Lehrling im Dienste nntreu ist oder das Vertrauen mißbraucht;
2. wcuu er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeitunbcttigt verläßt;
3. wenn er durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafean der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;
4. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrenverletzungen gegen den Prin-zipal oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt,
§
Im Falle des Todes des Lehrhcrrn kann das Lchrverhältniß innerhalb einesMonats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden
§ W,
Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings dem Lehrherrn die schrift-liche Erklärung abgegeben, daß dcr Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zueinem anderen Beruf übergehe» werde, so eudigt, wenn nicbt der Lehrling früherentlassen wird, das Lehrverhältniß nach dem Ablauf eines Monats.
Tritt der Lehrling der abgegebenen Erklärung zuwider vor dem Ablaute vonneun Monaten nach der Beendigung des Lehrverhältnisses in eine andere Handlungals HandlungSlchrling oder als Handlungsgehülfe ein, so ist er dem Lchrherrn zumErsatze dcS diesem durch die Beendigung des LchrverhältnisscS entstandenen ScbadcnSverpflichtet.