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Vertrag über die Annahme eines Handlnugslehrlings.
76 deS H-mdelSzki-tzbuchS,)
Zwischen dem praktischen Arzte Dr. meä. Wiener zu Güstrow und dem Kauf-mann Friedrich Franz Böhmer zu Güstrow , alleinigem Inhaber der in das Hgndels-rcgistcr eingetragenen Firma „Friedrich Franz Böhmer" wird nacbstcbcnder Lehr-vertrag vereinbart:
, § l.
Herr Dr-, meä. Wiener giebt seinen Sohn Theodor Heinrich, geboren den3. April 1884, zu dem Kausmaun Herrn Friedrich Franz Böhmer zur Erlernungder Handlung in die Lehre, Die Lehrzeit dauert vom I. April 1900 bis zum31. März 1903.
'5 2.
Das Lehrgeld beträgt 900 Mark, neunhundert Mark, und ist am Schlüssejedes Lehrjahres mit je dreihundert Mark zu entrichten. Bei Lösung des Lehr-Verhältnisses innerhalb der dreijährigen Lehrzeit wird das Lehrgeld verhältnißmäszignach der Dauer der abgelaufenen Lehrzeit berechnet.
' § 3-
Der Lehrherr nimmt den Lehrling in seine häusliche Gemeinschaft auf undgewährt ihm Beköstigung am Familientische, sowie freie Wäsche.
Für die Bekleidung sowie iu Krankheitsfällen für ärztliche Behandlung undangemessene Pflege Sorge zu tragen, ist Sache des Herrn Dr. msä. Wiener; beiansteckenden oder schweren Krankheiten tritt der Lehrling aus der häuslichen Ge-meinschaft des Lehrherrn und in sein väterliches Haus zurück.
§ 4.
Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den bei demBetriebe des Geschäfts vorkommenden kaufmännifchen Arbeiten unterwiesen wird; erhat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst oder durch einen geeigneten, aus-drücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten. Die Unterweisung hat in der durchden Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu geschehen.
Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeitund Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehe»;auch hat er ihm die zum Besuche des Gcttesdienstes an Sonntagen und Festtage»erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehrlinz zur Arbeit-samkeit und zu guten Sitten anzuhalten.
Der Lehrherr ist verpflichtet, dem Lehrlinge, bis derselbe das I8tc Lebensjabrerreicht hat, die zum Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zn gewähre»
§ 5.
Das Lehrverhältnis; kann während des ersten Monats nach dem Beginn derLehrzeit ohne Einhaltung einer Kündigung gekündigt werden.