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Handelsgesetzbuch.
Handlungslchrlinge.
§ 70. Die Vorschriften der htz 60 bis 63, 74, 75 finden auch auf Handlungs-lehrlinge Anwendung.
Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den beidem Betriebe des Geschäftes vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unterwiesenwird; er hat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst oder durch einen geeig-neten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten. Die Unterweisung hatin der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zugeschehen.
Der Lchrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeitund Gelegenheit dnrch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen;auch hat er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen und Festtagenerforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehrling zur Arbeit-samkeit und zu guten Sitteu anzuhalten.
In Betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dem Lehrlinge die zum Besucheiner FortbildnngSschule erforderliche Zeit zu gewähren, bewendet es bei den Vor-schriften des 120 der Gewerbeordnung.
tz 77. Die Dauer der Lehrzeit bestimmt sich nach dem Lehrvertrag, in Er-mangelung vertragsmäßiger Festsetzung nach den örtlichen Verordnungen oder demOrtsgebranchc.
DaS Lehrverhältniß kann, sofern nicht eine längere Probezeit vereinbart ist,während des ersten Monats nach dem Beginne der Lehrzeit ohne Einhaltung einerKündigungsfrist gekündigt werden. Eine Vereinbarung, nach der die Probezeitmehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.
Nach dem Ablaufe der Probezeit fiuden auf die Kündigung des Lehrverhält-nisses die Vorschriften der tz§ 70 bis 72 Anwendung. Als ein wichtiger Grundzur Kündigung durch den Lehrling ist es insbesondere auch anzusehen, wenn derLehrherr seine Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sitt-lichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise vernachlässigt.
Im Falle des Todes des Lehrherrn kann das Lehrverhältniß innerhalb einesMonats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
h 78. Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings oder, sofern dieservolljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben,daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zu einem anderen Beruf über-gehen werde, so endigt, wenn nicht der Lehrling früher entlassen wird, das Lehr-verhältniß nach Ablauf eines Monats.
Tritt der Lehrling der abgegebenen Erklärung zuwider vor dem Ablaufe vonneun Monaten nach der Beendigung des Lehrverhältnisses in ein anderes Geschäftals Handluugslchrling oder als Handlungsgehülfe ein. so ist er dem Lehrherrn zumErsatze des diesem durch die Beendigung des Lehrverhältnisses entstandenen Schadensverpflichtet. Mit ihm haftet als Gesamtschuldner der neue Lehrherr oderPrinzipal, sofern er von dem Sachverhalte Kenntniß hatte.
§ 79. Ansprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre kann der Lehr-hcrr gegen den Lehrling nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich ge-schlossen ist.
§ 80. Bei der Beendigung des LehrverhältnisscS hat der Lehrherr dem Lehr-ling ein schriftliches Zeugniß über die Dauer der Lehrzeit und die während diesererworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über sein Betragen auszustellen.
Auf Antrag des Lehrlings hat die Ortspolizcibehörde das Zeugniß kosten- undstcmpelfrei zn beglaubigen.
§ 31. Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, dürfenHandlungslehrlinge weder halten noch sich mit der Anleitung von Handlungs-