Handlungsgehülsen und Handlungslchrlinge.
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Erfolgt die Kündigung, weil der HandlnugSgebülfe durch unverschuldetes Un-glück längere Zeit c>n der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurchder im 63 bezeichnete Anspruch des Gehülfen nicht berührt.
Zeugniß.
73. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der HandlnngSgehülfcrin scbriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. DasZeugniß ist aus Verengen des Haudluugogehülfcn auch ans die Führung nnddie Leistungen auszudehnen.
Ans Antrag des Handlungsgehülfen hat die Octspolizeibchörde das Zeugnißkosten- und steinpelfrei zn beglaubigen.
Konkurrenzklansel.
§ 74. Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem HandlungS-gcbülfen, durch welche dieser für die Zeit uach der Beendigung des Dienstverhält-nisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Handlnn>>6-gchülfen nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort nnd Gegen-stand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige') Erschwerung desFortkommens des Handlnngsgchülfcn ausgeschlossen wird.
Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als dreiIahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Handluugsgchülfe zur Zeit des Ab-schlusses minderjährig ist.
75. Giebt der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten dem Handlungs-gehülsen Grund, das Dienstverhältnis; gemäß dcu Vorschriften der 70, 71 auf-zulösen, so kann er aus einer Vereinbarung der im § 74 bezeichneten Art Ansprüchenicht geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis;kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erhehlicher Anlaß vorliegt, dener nicht verschuldet hat, oder daß während der Dauer der Beschränkung demHandlnngSgehülfen das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fortgezahlt wird.
Hat der HandlungSgchülfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarungribcrnommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann derPrinzipal nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oderErsatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bürger-lichen Gesetzbuchs^) über die Herabsetzung einer unvcrhältnißmäßig hohen Vertrags-strafe bleiben unberührt.
Vereinbarungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig.
') Bei der Beurtheilung der Frage, ob eine Konkurrenzbeschränknng die Grenzender Billigkeit überschreitet, sind auch die Verhältnisse und Bedürfnisse des von demPrinzipal betriebenen Geschäftes zu berücksichtigen. Die Feststellung, in welchem Umfangein berechtigtes Interesse des Prinzipals an der dem Gehülfen auferlegten Beschränkungbesteht, bildet naturgemäß eine der wesentlichen Grundlagen für die gerichtliche Ent-scheidung. Wo ein solches Interesse überhaupt nicht anzuerkennen ist, wird regelmäßigjede Beschränkung des Gehülfen als eine Unvilligkeit erscheinen. Andererseits kann oieHöhe des von dem Gehülfen während des Dienstverhältnisses bezogenen Gehaltes oderder Betrag einer ihm für die Beschränkung seiner späteren Thätigkeit etwa gewährtenbesonderen Veraütung von Erheblichkeit sein; denn bei der Beurtheilung der Frage, obsich der Umfang der vereinbarten Konkurrcnzbeschränkung mit der Billigkeit verträgt, istauch in Betracht zu ziehen, ob etwa die besonderen Vortheile, welche der Gehülfe ansdem Dienstverhältnisse gezogen hat, zugleich als eine ausreichende Entschädigung für dieihm auferlcate Beschränkung anzusehen sind.
y Z 343 des Vügerlichen Gesetzbuchs.