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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
16
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Handelsgesetzbuch .

Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn dasDienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daßes in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigungals verlängert gelten soll.

Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.

tz 63. Die Vorschriften des 67 finden keine Anwendung, wenn derHandlungsgehülfe ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Zahrbezieht.

Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Handlungsgehülfe für eineaußereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage derPrinzipal für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rück-reise deS Handlungsgehülfen zu tragen hat.

§ 69. Wird ein Handlungsgehülfe nur zu vorübergehender Aushülfe ange-nommen, so finden die Vorschriften des § 67 keine Anwendung, es sei deun,daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus sortgesetztwird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theilegleich sein-

§ 70. DaS Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einerKündigungsfrist gekündigt') werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theilesveranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung deS Dienstverhältnissesentstehenden Schadens^) verpflichtet.

§ 71. Als ein wichtiger Gruud, der den Handlungsgehülfen zur Kündigungohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondereUmstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:

1. wenn der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird;

2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nichtgewährt;

3. wenn der Prinzipal den ihm nach § 62 obliegenden Verpflichtungen nach-zukommen verweigert;

4. wcnn sich der Prinzipal Thätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen oder unsitt-liche Znmuthungeu gegen den Handlungsgehülfen zu Schulden kommen läßt,oder eS verweigert, den Handlungsgehülfen gegen solche Handlungen einesanderen Augestellten oder eines Familienangehörigen des Prinzipals zu schützen.

72. Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal zur Kündigung ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist cS, sofern nicht besondere Umständeeine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:

1. wenn der Handlungsgchülfe im Dienste untreu ist oder daS Vertrauenmißbraucht oder die ihm nach h 60 obliegende Verpflichtung verletzt;

2. wcnn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeitunbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dieustvcrpflichtuugeunachzukommen;

3. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafe oderAbwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militä-rische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;

4. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipaloder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf keines Richterspruchs, sie tritt inFolge der Kündigung ohne Weiteres ein, sofern diese gerechtfertigt war.

2> Der dl'm Gehülfen zu leistende Schadensersatz besteht regelmäßig in derZahlung des Gehalts für die Zeit bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist oder für denRest der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ucbrigen greifen dieVorschriften des Z 623 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuchs Platz.