Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 15
Fortb«z«g der Vergütung bei Krankheit «. s. tv.
§ 63. Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück') an derLeistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt uudUnterhalts) jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.
Der HandlungSgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zulassen,der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherungzukommt. Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig.
Zeit der Gehaltszahlung.
h 64. Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden GehalleS hatam Schlüsse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlungdes Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Provision
§ 65. Ist bedungen, daß der Handlungsgehülfe für Geschäfte, die von ihmgeschlossen oder vermittelt werden, Provision^) erhalten solle, so finden die fürdie Handlungsagenten geltenden Vorschriften des § 88 und des § 91 Satz 1Anwendung.
Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 66. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Haudlungs-gehülfen kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Theilefür den Schluß eineS Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon sechs Wochen gekündigt werden^).
§ 67. Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfristbedungen, fo muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einenMonat betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassenwerden.
Wird der Handlungsgehülfe nicht durch unverschuldetes Unglück, sondern auseinem anderen von ihm nicht verschuldeten Grunde an der Verrichtung seiner Diensteverhindert, so kommt der Z 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung? derHandlungsgehülfe kann mithin in einem solchen Falle die Fortzahlung des Gehaltsverlangen, sofern sich die Verhinderung auf eine verhällnißmäßig nicht erhebliche Zeitbeschränkt. Vermöge dieser Bestimmung ist der Handlungsgehülfe namentlich in derLage, während einer Behinderung, die durch kurze militärische Dienstleistungen oderdurch die Erfüllung sonstiger militärischer Verpflichtungen von vorübergehender Dauerveranlaßt ist, das Gehalt weiter zu beziehen. Dagegen ist ihm dieses Recht auch beilänger dauernden Abhaltungen der bezeichneten Art, insbesondere bei der Einberufungzu militärischen Uebungen für die Zeit von sechs oder acht Wochen nicht gegeben.
2) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse der Handlungsgehülfe in die häus-liche Gemeinschaft des Prinzipals aufgenommen, so hat ihm der letztere nach Maßgabeder Bestimmungen des Z 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Erkrankungfür die Dauer von sechs Wochen die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlungzu gewähren.
2) Die besonderen Bestimmungen über den Provisionsanspruch derjenigen Agenten,welche für einen bestimmten Bezirk bestellt sind (Z 89—91 Satz 2), finden auf Hand-lungsgehülfen keine Anwendung. Es ist vielmehr Thatfrage, ob die Anweisung desbestimmten Bezirks nur den Geschäftskreis des Handlungsgehülfen begrenzen oder ihmein Recht auf Provision für alle Geschäfte dieses Bezirks gewähren soll. Trifft imeinzelnen Falle das letztere zu, so finden die Vorschriften des Z 89 und des Z 91Satz 2 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
4) Nach der Kündigung des Dienstverhältnisses hat der Prinzipal dem Gehülfenauf dessen Verlangen die nöthige Zeit zum Aussuchen einer anderen Stellung zu ge-währen (Z 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ).