Offene Handelsgesellschaft.
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Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
h 107. Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der^Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter indie Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregisteranzumelden.
§ 108. Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu be-wirken.
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die FirmaAebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichucu.
Zweiter Titel.
WecHtsverhättniß der GeseHscherfter unter einander.
DiSpositiver Charakter der Vorschriften.
tz 199. Das RechtSverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sichzunächst nach dem Gcsetlscl'aftsvertrage; die Vorschriften der ZK 110 bis 122finden mir insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvcrtrag ein Anderesbestimmt ist.
Haftung der Gesellschaft fiir Aufwendungen und Verluste einesGesellschafters.
§ 110. Macht der Gesellschafter in den GesellschastSangelegenhciten Auf-ivcndnugen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder er-leidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mitihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatteverpflichtet.
Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zuDciziuscn.
Verzinsung der nicht rechtzeitig geleisteten Geldeinlage u. s. w.
§ 111. Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeiteinzahlt oder eingenommenes Gcscllschastsgeld nicht zur rechten Zeit an dieGescllschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld auS der Gcsellschaftskassc fürsich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an wclcbem dieZahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausgabe des Geldes-erfolgt ist.
Die Gcltcndmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.Konkurrenzvcrbot.
NS. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafterweder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an eineranderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter theil-nehmen.
Die Einwilligung zur Theilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als er-tbcilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist,daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Geseil-ichastcr Theil nimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Betheiligung nicht aus-drücklich bedungen wird.