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Handelsgesetzbuch.
§ kl 3. Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach h 112 obliegende Ver-vflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen vondein Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfteals fnr Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften,siir fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf dieVergütung abtrete.
Ueber die Geltendmachnng dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.
Die Ansprüche veijäbrcn') in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, inwelchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschlüsse des Geschäfts oder vonder Theilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntniß er-langen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von ihrerEntstehung an.
Das' Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen,wird dnrch diese Vorschriften nicht berührt.
Geschäftsführung.
§114. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafterberechtigt und verpflichtet.
Ist im Gesellschaftsvertragc^) die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder-mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von derGeschäftsführung ausgeschlossen.
115. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu,so ist jeder von ihnen allein zu hnudelu berechtigt; widerspricht jedoch ein anderergeschäftSführeudcr Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß dieseunterbleiben.
Ist im GesellschaftSvertraac bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Ge-schäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedesGeschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daßGefahr im Verzug ist.
116. Die Befugniß zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Hand»Inngen, die der gewöhnliche Betrieb des HandelSgewerbeS der Gesellschaft mit sichbringt.
Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschlußsämmtlicher Gesellschafter erforderlich.
Zur Bestellung eines Proknristcn bedarf es der Zustimmung aller geschäfts-führcuden Gesellschafter, eS sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerrufder Prokura kann von jedem der zur Ertheilung oder zur Mitwirkung bei der Er-thcilnng befugten Gesellschafter erfolgen,
117. Die Befugniß zur Geschäftsführung^) kann einem Gesellschafter aufAntrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden,wenn ein wichtiger Grnnd vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht-verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Als verjährt können immer nur diejenigen Ersatzansprüche gelten, welche vormehr als drei Monaten entstanden waren. Dies bezieht sich auch auf den Ersatz-anspruch, der aus der Betheiligung eines Gesellschafters bei einer anderen Ge-fellschast hergeleitet wird; ein Einwand gegen weitere Ersatzansprüche wird daher durchden Ablans der Frist von drei Monaten seit d^r Kenntniß der übrigen Gesellschafternicht begründet,
2) D. h, in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage oder in einer nachträglichenVereinbarung sämmtlicher Gesellschafter.
°) Das Recht des geichäitsfnhrenden Gesellschafters, seinerseits die Geschäftsführung,wenn ein wichtiger Grund vorliegt zu kündigen, bestimmt sich nach § 712 Abs. 2 desBürgerlichen Gesetzbuchs .