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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Offene Handelsgesellschaft,

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Bcfugniß der Gesellschafter, sich von den GcscllschaftSangclcgcnheiten

zu unterrichten.

118. Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung aus-geschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten,die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einschen und sich aus ihneneine Bilanz anfertigen.

(Sine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht derGeltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unred-licher Geschäftsführung besteht.

Beschlüsse der Gesellschaft.

§119. Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf esder Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesell-schafter.

Hat uach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zn entscheiden,so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

h 120. Am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz derGewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter feinAntheil daran berechnet.

Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalantheile desGesellschafters zugeschrieben; der ans einen Gesellschafter entfallende Verlust sowiedas während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanthcil entnommene Geld wird da-von abgeschrieben.

Antheile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust.

§ 121. Von dem Jahresgewinnc gebührt jedem Gesellschafter zunächst einAntheil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalantheils. Reicht der Jahres-gcwinn hierzu uicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechendniedrigeren Satze.

Bei der Berechnung des nach Abs. 1 einem Gesellschafter zukommenden Gcwinn-nntheilS werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als-Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufeneu Zeitberücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld anf seinenKapitalantheil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisseder bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.

Derjenige Theil des Jahresgewiuns, welcher die nach den Al's. l, 2 zn be-rechnenden Gewinnantheile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wirdunter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt.

Recht der Gesellschafter zur Entnahme von Geld.

§ 122. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, ans der Gesellschaftskasse Geld biszum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestelltenKapitalantheils zu seinen Lasten zu erhebe», und soweit eS nicht zum offenbarenSchaden der Gesellschaft geieicht, auch die Auszahlung feines den bezeichneten Betragübersteigenden Antheils am Gewinne des') letzten Jahres zu verlangen.

Im klebrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderenGesellschafter seinen Kapitalantheil zu vermindern.

^) Da zufolge Z 121 eine Gutschrift von vier vom Hundert auf die Kapitaleinlagennur insoweit stattfindet, als der Jahresgewinn reicht, so wird, wenn ein Jahresgewinnnicht erzielt ist, durch die Entnahme dieses Betrags lediglich der bisherige Kapitalantheildes betreffenden Gesellschafters selbst vermindert.