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Handelsgesetzbuch.
Dritter Titel.
Wechtsverhättniß der Gesellschafter zu Dritten.
Wirksamkeit der Gesellschaft nach autzen.
§ 123. Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnissezu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handels-register eingetragen wird.
Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt dieWirksamkeit mit dem Zeitpunkte des GeschäftsbcginnS ein, soweit nicht aus demH 2 sich ein Anderes crgiebt.
Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunktihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Selbständigkeit des GcscllschaftSvermvgens.
§ 124. Die offene Handelsgesellschaft kann nnter ihrer Firma Rechte erwerbenund Verbindlichkeiten eingeben, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-stücken erwerben, vor Gericht klagen') nnd verklagt werden.
Zur Zwangsvollstreckung in das GcsellschaftSvermögen ist ein gegen die Gesell-schaft gerichteter vollstreckbarer Schnldtitel erforderlich.
Vertretung.
125. Znr Vertretung der Gesellschaft il't jeder Gesellschafter ermächtigt,wenn er nicht durch den GesellschaftSvcrtrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesell-schafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen(Gesammtvertretuug). Die znr Gcsammtvertrctnng berechtigten Gesellschafter könneneinzelne von ihnen zur Vornahme bcstinnnter Geschäfte oder bestimmter Arten vonGeschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung ab-zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Ver-tretung befugten Gesellschafter.
Im Gcseliscbaftövertrage kann bestimmt werden, das; die Gesellschafter, wennnicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen') zurVertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften dcS Abs. 2Satz 2, 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einerGcsammtvcrtrctung oder eine gemäß Abs 3 Sah 1 getroffene Bestimmung sowiejede Aenderung in der Vertrctnngsmacht eines Gesellschafters ist von sämmtlichenGesellschaftern znr Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 126. Die VertretungSmacbt der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gericht-lichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Ver-
Macht die Gesellschaft eine ibr zustehende Forderung geltend, so kann nach§ 719 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schuldner eine ihm gegen einen einzelnenGcsellschaster zustehende Forderung nicht aufrechnen! verlaugt dagegen der Schuldnerder Gesellschaft von einem Gesellschafter Befriedigung für eine ihm gegen diesen zustehendePrivaisoroernng, so kann der Gesellschafter die Forderung der Gesellschaft deshalb nichtaufrechnen, weil er über das Gcselischastsvcrmögen oder seinen Antheil daran nach8 713 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht im eigenen Namen verfugen kann.
Der llmfang der geineinsamen Vertretnngsniacht des Gesellschafters und desProkuristen richtet sich nach dem Umsange der Vollmacht des letzteren. Eine Bestimmungdes Gcsellschaftsvertrags. durch welche die Vertretung der Gej cllschaft einem Gcsellschasterzusammen mit einem Handlungsbevollmächtigten übertragen wird, ist unzulässig.
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